Weiter würden mit den Hauptanträgen nur Feststellungsbegehren, aber keine Teilungs- bzw. Zuweisungsbegehren gestellt. Das sei schon deshalb ungenügend, weil Nachlassvermögen effektiv vorhanden sei. Entsprechend müsse mit den Berufungsanträgen spezifiziert werden, wie dieses Vermögen aufzuteilen sei. Es fehle ausserdem jegliche Bezifferung der Anträge. Das sei im Berufungsverfahren nicht zulässig. Ebenfalls ungenügend seien die Eventualbegehren. Der Berufungsführer könne sich im Berufungsverfahren nicht einfach auf ein allgemeines Teilungsbegehren beschränken. Vielmehr müsste er konkret spezifizieren (auch betragsmässig), inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern sei.