2. a) Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 machen vorab geltend, die Berufungsanträge des Berufungsführers seien unzureichend. Zum einen würden die Berufungsanträge über die erstinstanzlichen Anträge hinausgehen. Zum anderen würden die Berufungsanträge dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Den Anträgen lasse sich nicht entnehmen, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden solle bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werde und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Weiter würden mit den Hauptanträgen nur Feststellungsbegehren, aber keine Teilungs- bzw. Zuweisungsbegehren gestellt.