1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 machten die Klage am 12. März 2010 vor dem Bezirksgericht anhängig (Vi-act. A/Klageschrift), weshalb auf das vorinstanzliche Verfahren das alte Verfahrensrecht anzuwenden ist (Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz, ZPO-SZ). Hingegen gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO).