Am 22. Januar 2015 nahm der Berufungsführer Stellung zur Anschlussberufung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 11);- in Erwägung: