2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen 1+2 am Nachlass gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend zu je 6/15, mithin im Umfang von je Fr. 599‘810.95, und die Beklagten 1-3 zu je 1/15, mithin im Umfang von je Fr. 99‘968.50, berechtigt sind. 4. Der Beklagte 1 wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, den Klägerinnen 1+2 je Fr. 599‘810.95 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten 1.