Mit Eingabe vom 7. November 2014 übermittelte die Vorinstanz die Akten und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Berufung (KG-act. 5). Am 9. Dezember 2014 reichten C.________ und E.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerinnen 1 und 2) die Berufungsantwort/Anschlussberufung mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 7): I. Anträge zur Berufung 1. Die Berufung sei mit Ausnahme der doppelten Berücksichtigung der am 12. Dezember 1997 und 12. März 1998 veräusserten vier Bauparzellen bei der Pflichtteilsberechnung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.