4.2 Eventuell sei der Nachlass des I.________ sel. (nachfolgend: Erblasser), festzustellen und zu teilen. 4.3 Es sei eventuell festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte 1 am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 mit 1/10 und am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 mit 3/20 berechtigt ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit. Kantonsgericht Schwyz 6