9. Die Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 werden den Klägerinnen zu 1/4, mithin im Umfang von Fr. 5‘072.00, und dem Beklagten 1 zu 3/4, mithin im Umfang von Fr. 15‘215.00, überbunden. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Beklagte 1 der Klägerin 1 Fr. 3‘964.00 und der Klägerin 2 Fr. 1‘464.00 zu bezahlen. 10. Der Beklagte 1 hat die Klägerinnen ausserrechtlich mit Fr. 17‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 11. [Rechtsmittel] 12. [Zufertigung]