2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen 1+2 am Nachlass gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend zu je 6/15, mithin im Umfang von je Fr. 304‘871.90, und die Beklagten 1-3 zu je 1/15, mithin im Umfang von je Fr. 50‘811.95, berechtigt sind. 3. Der Beklagte 1 wird angewiesen, die Teilung des Nachlasses gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. 4. Der Beklagte wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, den Klägerinnen 1+2 je Fr. 550‘816.90 (Fr. 304‘871.90 + Fr. 245‘945.00) zu bezahlen. 5. Es wird vorgemerkt, dass im Nachlass der H.________ sel. keine Vermögenswerte vorhanden sind.