6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen. Kantonsgericht Schwyz 4 Die Vorinstanz führte am 15. November 2011 eine Referentenaudienz durch, wobei die Vergleichsgespräche der Parteien ohne Ergebnis blieben. In der Folge hielten E.________ und C.________ am 15. Juni 2011 replicando an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/Replik). Auch A.________ hielt duplicando an seinen Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/Duplik). Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 erkannte die Vorinstanz was folgt: