7. Es seien die beiden Nachlässe der H.________ sel. und des I.________ sel. zu teilen und es seien den Klägerinnen deren Erbanteile bzw. Pflichtteile zuzuweisen bzw. die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägerinnen deren Erbanteile bzw. Pflichtteile auszuzahlen. 8. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1-7 vorzubereiten und zu gewährleisten. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, welche sich nicht schriftlich mit den Rechtsbegehren gemäss