wendungen zu erklären und gegenüber den Klägerinnen zur Ausgleichung zu bringen. 6. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (Bezahlung von Rechnungen etc. durch den Vater), die gemischten Schenkungen des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft GB Nr. xx, Grundbuch Wangen, zu einem zu tiefen Preis), die Schulderlasse des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verzicht auf Gewinnanteile am Bauland), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten 1 gegenüber dem Vater (Nebenkosten für Wasser, Strom und Heizung etc.) und die sonstigen finanziellen Vor-