5. Die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (Bezahlung von Rechnungen etc. durch den Vater), die gemischten Schenkungen des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft GB Nr. xx, Grundbuch Wangen, zu einem zu tiefen Preis), die Schulderlasse des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verzicht auf Gewinnanteile am Bauland), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten 1 gegenüber dem Vater (Nebenkosten für Wasser, Strom und Heizung etc.) und die sonstigen finanziellen Vorteile der Erblasser zugunsten des Beklagten 1 seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zu-