3. Es sei festzustellen, dass die beiden Klägerinnen am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 je zu 1/10 und am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 je zu 6/15 berechtigt sind. 4. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, den Klägerinnen über sein Verhältnis zu den Erblassern, insbesondere über von diesen erhaltene Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit den Erblassern, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.