{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Erbteilungsklage eines\nErben richtet sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu Art. 70 ZPO\nmit Verweis auf BGE 130 III 550). Solche notwendigen Streitgenossen führen\nden Prozess gezwungenermassen gemeinsam. Konsequenterweise haben sie\ndeshalb die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen,\nwobei das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an\nden Prozesskosten nach Ermessen bestimmt (Sterchi, a.a.O., N 11 zu\nArt. 106 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Im Übrigen haben die\nStreitgenossen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung,\nsofern sie mit Grund durch verschiedene Vertreter anwaltlich vertreten sind\n(Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO mit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2.d).\nTrifft die Rechtsmittelinstanz – wie im vorliegenden Fall – einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen\nVerfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).\n\na) Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte die Vorinstanz den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) die Klageschrift zu und setzte ihnen Frist zur\nEinreichung der Klageantwort. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) die Möglichkeit ein, auf eine Teilnahme\nam Prozess zu verzichten. Dafür stellte ihnen die Vorinstanz eine vorformulierte Erklärung zur Verfügung. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung bestätigten die Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten), dass sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich dem gerichtlichen Entscheid vorbehaltlos unterziehen werden (Vi-act. D/1 und D/2). Den verzichtenden Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) auferlegte die Vorinstanz keine Prozesskosten. Die\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nVorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 1/4, mithin im Umfang von Fr. 5‘072.00, und dem Berufungsführer zu 3/4, mithin im Umfang von Fr. 15‘215.00. Zudem verpflichtete\nsie den Berufungsführer, die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 mit Fr. 17‘500.00\n(inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.\n\nDie Berufungsgegnerinnen 1 und 2 sind mit ihrer Forderung von je\nFr. 599‘810.95 im Berufungsverfahren zu gut 3/5 durchgedrungen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist deshalb entsprechend anzupassen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 sind dem Berufungsführer\nfolglich zu 3/5, mithin im Umfang von Fr. 12‘172.20, und den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 2/5, mithin im Umfang von Fr. 8‘114.80, aufzuerlegen.\n\nDie Vorinstanz hat den Rechtsvertretern für das vorinstanzliche Verfahren\neine Grundentschädigung von Fr. 35‘000.00 für den Fall des vollumfänglichen\nObsiegens zugesprochen. Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens\nhat der Berufungsführer die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 für das vorinstanzliche Verfahren (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nentschädigen.\n\nb) Das vorliegende Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren erweist\nsich als aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich\ndaher – in Anwendung von § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und\ndie Rechtspflege (GebO, SRSZ 173.111) – eine Entscheidgebühr von pauschal Fr. 26‘000.00 zu erheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru-\nfungs- und Anschlussberufungsverfahrens dem Berufungsführer zu 3/5, mithin\nim Umfang von Fr. 15‘600.00 und den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 2/5,\nmithin im Umfang von Fr. 10‘400.00, unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.\n\nc) Ferner hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerinnen gemäss dem\nVerfahrensausgang ausserrechtlich zu entschädigen. Bei einem Streitwert von\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nüber Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar eines Rechtsanwaltes für die\nFührung von Zivilprozessen vor erster Instanz 1-3.5 % des Streitwertes (§ 8\nAbs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert\nFr. 1‘199‘621.90 (2 x Fr. 599‘810.95). Demnach beträgt das Grundhonorar\nrund Fr. 12‘000.00 (1 % des Streitwertes) bis Fr. 42‘000.00 (3.5 % des Streitwertes). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert\nmassgebend ist (§ 11 GebTRA). Das Honorar für das Berufungsverfahren\nbeträgt folglich rund Fr. 2‘400.00 (20 % von Fr. 12‘000.00) bis Fr. 25‘200.00\n(60 % von Fr. 42‘000.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die\nHöhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit,\ndem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen\n(ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3/c/aa; ZK2 2013 34 vom 5. September 2013, E. 8a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).\nDas Gesamthonorar eines Rechtsvertreters ist angesichts des Aufwandes, der\nSchwierigkeit und des Streitwerts somit bei vollständigem Obsiegen im Berufungsverfahren ermessensweise auf Fr. 15‘000.00 festzulegen. Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 (reduziert) mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nerkannt:\n\n"}