{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\nbb) Gemäss Art. 528 Abs. 1 ZGB ist, wer sich in gutem Glauben befindet, zu\nRückleistungen nur insoweit verpflichtet, als er zur Zeit des Erbganges aus\ndem Rechtsgeschäft mit dem Erblasser noch bereichert ist. Der Bedachte ist\ngutgläubig, wenn er nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass die\nZuwendung unter Lebenden nach dem zu erwartenden Gang der Dinge die\nPflichtteilsrechte verletzen wird (Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],\na.a.O., N 4 zu Art. 528 ZGB; Tuor; in: Becker [Hrsg.], Berner Kommentar, Das\nErbrecht, Bern 1952, N 20 zu Art. 528 ZGB). Wo das Gesetz eine\nRechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen\nDasein zu vermuten. Allerdings darf sich nicht auf den guten Glauben berufen,\nwer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt\nwerden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 1 und 2 ZGB).\nKantonsgericht Schwyz 44\n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsführers mussten die\nBerufungsgegnerinnen nicht den Nachweis der Bösgläubigkeit erbringen,\nsondern lediglich das eindeutige Fehlen von gutem Glauben (Honsell, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 3 ZGB). Das Grundstück GB\nxx stellt unbestrittenermassen den einzigen grossen Vermögenswert im\nNachlass des Erblassers dar. Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl dem\nErblasser als auch dem Berufungsführer das grobe Missverhältnis von über\nFr. 900‘000.00 zwischen Verkehrswert und effektivem Kaufpreis bewusst\ngewesen sein muss (vgl. E. 5/d/bb). Daran ändert nichts, dass der\nBerufungsführer noch immer geltend macht, das Grundstück sei ihm zum\nErtragswert anzurechnen. Angesichts des erheblichen Missverhältnisses\nzwischen Verkehrswert und effektiv bezahltem Kaufpreis und der Tatsache,\ndass es sich beim Grundstück GB xx um den einzigen wesentlichen\nVermögenswert handelt, muss dem Berufungsführer bewusst gewesen sein,\ndass durch die Übertragung des Grundstücks die Pflichtteile verletzt werden.\nEs ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Berufungsführer nicht\ngutgläubig sein kann, weshalb Art. 528 Abs. 1 ZGB nicht zur Anwendung\nkommt.\n\n5. a) Der Berufungsführer macht im Berufungsverfahren ein Willensvollstreckerhonorar von pauschal Fr. 18‘000.00 geltend. Die Ausrichtung eines\nWillensvollstreckerhonorars sei bei den vorinstanzlichen Berechnungen unberücksichtigt geblieben (KG-act. 1 Ziff. 13).\n\nDagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, ein Willensvollstreckerhonorar sei nicht geschuldet. Dies sei mit nichts belegt. Im Übrigen handle es sich\num ein unzulässiges Novum. Diese Position sei bei den Nachlassaktiven (recte: Nachlasspassiven) nicht zu berücksichtigen (KG-act. 7 Ziff. 60 S. 32).\n\nb) Gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anspruch auf\neine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Vergütung bemisst sich\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nnach dem notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse,\ndem Umfang und der Dauer des Auftrags und der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung. Der Willensvollstrecker muss die Höhe seiner Vergütung\nbegründen und im Prozessfall substantiieren können. Dabei muss ersichtlich\nsein, ob die einzelnen Bemühungen auch notwendig waren. Die Substantiierung sollte wenigstens aufzeigen, welche Tat- und Rechtshandlungen in welcher Zeit ausgeführt worden sind (Christ/Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.],\na.a.O., N 32 zu Art. 517 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],\na.a.O., N 32 zu Art. 518 ZGB).\n\nc) Der Berufungsführer hat eine jährliche Pauschale von Fr. 3‘000.00, insgesamt Fr. 18‘000.00 geltend gemacht. Allerdings begründete er seinen Aufwand in keiner Weise. Es ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche\nBemühungen dem Berufungsführer aus dem Willensvollstreckermandat erwachsen sind (vgl. KG-act. 1 Ziff. 13). Darüber hinaus ist den Berufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, hat doch der Berufungsführer die Novenvoraussetzungen gemäss\nArt. 317 ZPO nicht dargetan. Das geltend gemachte Willensvollstreckerhonorar von Fr. 18‘000.00 ist deshalb nicht zu berücksichtigen.\n\n6. a) Im Berufungsverfahren ist unumstritten, dass im Nachlass der Mutter\nH.________ sel. keine Vermögenswerte vorhanden sind. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 des Berufungsführers ist deshalb nicht einzutreten, zumal er\ndieses Rechtsbegehren ohnehin nicht begründete. Die Parteien haben denn\nauch nicht bestritten, dass sie am Nachlass der H.________ sel. zu je 1/10\nberechtigt sind. Aus diesem Grund ist vorzumerken, dass Dispositiv-Ziffern 5\nund 6 im Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchsen.\n\nb) Zur Berechnung des Pflichtteils ist auf das Vermögen zum Zeitpunkt des\nTodes des Erblassers abzustellen (Art. 474 Abs. 1 ZGB; Nertz, in: Abt/Weibel\n[Hrsg.], a.a.O., N 7 ff. zu Art. 474 ZGB). Dabei sind die Schulden des\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nErblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und\nInventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt\nwährend eines Monats von der Erbschaft abzuziehen (Art. 474 Abs. 2 ZGB).\nDie Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen\nhinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475\nZGB).\n\nIn diesem Sinne setzt sich der Nachlass des Vaters I.________ sel. per Todestag am ________ wie folgt zusammen (Vi-act. B/17 und B/18):\n\n"}