{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Höhe des ausgleichungspflichtigen\nBetrages errechnet sich dagegen nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des\nErbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Für die Herabsetzung gelten dieselben\nBewertungsgrundsätze wie für die Ausgleichung (Art. 537 Abs. 2 ZGB). Beim\ngemischten Geschäft ist für die Festsetzung des ausgleichungs- bzw.\nherabsetzungspflichtigen Betrages ebenfalls der Zeitpunkt des Erbganges\nmassgebend (BGE 98 II 352 E. 5a m.H.a. BGE 45 II 13 und Moser, Die\nAusgleichung gemischter Schenkungen nach schweizerischem Erbrecht, Diss.\nBern 1963, S. 55). Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher\nRechtsprechung hat die Herabsetzung bei gemischten Rechtsgeschäften\nnach der Quotenmethode zu erfolgen (BGE 98 II 352 E. 5b; Eitel, a.a.O., N 27\nzu Art. 630 ZGB; Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, N 2 zu Art. 527 ZGB; Hrubesch-\nMillauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 527 ZGB). Danach wird für\ndie Ermittlung des Ausgleichungs- resp. Herabsetzungswerts auf das bei\nAusrichtung der Zuwendung bestehende, in einer Quote ausgedrückte\nVerhältnis zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil\nabgestellt. Wertveränderungen werden anhand dieser Quote berücksichtigt,\nso dass sie sich gleichmässig auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen\nTeil der Zuwendung auswirken (Eitel, a.a.O., N 27 zu Art. 630 ZGB). Die\nFormel zur Berechnung des herabsetzbaren Betrages stellt sich demnach wie\nfolgt dar:\n\nWert der Liegenschaft beim Erbgang x effektiv geschenkter Teilbetrag\nWert der Liegenschaft bei Vertragsschluss\n\nZum Zeitpunkt des Erbgangs am ________ war die Liegenschaft GB xx\nFr. 1‘415‘000.00 wert (Vi-act. D/30). Es ist dem Berufungsführer und den\nBerufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass die abparzellierten GB tt, ss, rr und\npp bereits bei der Ausgleichung berücksichtigt wurden und daher beim\nHerabsetzungstatbestand nicht erneut zu berücksichtigen sind. Hingegen sind\ndie Parzellen GB qq und oo, die der Berufungsführer den\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nBerufungsgegnerinnen 3 und 4 geschenkt hat, bei der Ausgleichung noch\nnicht berücksichtigt worden, weshalb diese bei der Herabsetzung\nhinzuzurechnen sind. Die Hinzurechnung muss stattfinden, obwohl der\nBerufungsführer als Zuwendungsempfänger unentgeltlich über den\nGegenstand verfügt hat (vgl. Weimar, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner\nKommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2009, N 40 zu Art. 475 ZGB).\n\nDie Liegenschaft GB xx hatte per 30. September 2008 einen Verkehrswert\nvon Fr. 1‘415‘000.00 (Vi-act. D/30). Der Berufungsführer bestritt nicht, dass für\ndie Bestimmung des Verkehrswerts der Grundstücke GB qq und oo die\nursprüngliche Fläche, mithin diejenige zum Zeitpunkt der Veräusserung durch\nden Berufungsführer, massgebend ist. Der vom Gutachter festgestellte Quadratmeterpreis für die Grundstücke GB qq und oo betrug per ________\n(Todestag) Fr. 590.00 (Vi-act. D/33). Demnach ergibt sich für Grundstück GB\nqq per ________ (Todestag) ein Verkehrswert von Fr. 359‘310.00 (609 m2 x\nFr. 590.00; Vi-act. B/11). Für das Grundstück GB oo ergibt sich ein\nVerkehrswert per ________ (Todestag) von Fr. 314‘470.00 (533 m2 x\nFr. 590.00; Vi-act. B/12). Insgesamt ergibt sich für die ehemalige Liegenschaft\nGB xx ein Verkehrswert per ________ (Todestag) von Fr. 2‘088‘780.00. Bei\nAbschluss des Kaufvertrages am 30. September 1993 hatte die Liegenschaft\nGB xx einen Verkehrswert von Fr. 1‘180‘000.00 (Vi-act. D/30). Der effektiv\ngeschenkte Teilbetrag zum Zeitpunkt der Veräusserung beträgt\nFr. 941‘290.00. Daraus resultiert ein herabsetzbarer Betrag von rund\nFr. 1‘666‘226.90 ((Fr. 2‘088‘780.00 x Fr. 941‘290.00) ./. 1‘180‘000.00).\n\nf) aa) Der Berufungsführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,\ner sei gutgläubig und zur Zeit des Erbgangs nicht mehr bereichert gewesen,\nweshalb er nach Art. 528 Abs. 1 ZGB nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei\n(Vi-act. A/Klageantwort Ziff. 4.2). In ihrer Replik machten die Berufungsgegnerinnen geltend, dass dem Berufungsführer die finanziellen Verhältnisse seiner\nEltern bekannt gewesen seien. Er habe gewusst, dass der Hof bei Weitem\nKantonsgericht Schwyz 43\n\ndas grösste Aktivum darstelle und der Verzicht auf Gewinnansprüche des Vaters die Pflichtteile der Klägerinnen verletze. Jedenfalls habe der Beklagte\nimmer mit einer Herabsetzung rechnen müssen (Vi-act. A/Replik S. 17). Die\nVorinstanz hat dem Berufungsführer die Gutgläubigkeit abgesprochen, weil\nder Beklagte damit habe rechnen müssen, dass der Kauf der Liegenschaft zu\neinem so tiefen Preis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Pflichtteilsverletzung anderer Erben nach sich ziehen würde (angefochtenes Urteil,\nE. 5.7).\n\nIm Berufungsverfahren rügt der Berufungsführer, die im Urteil gemachten Ausführungen würden zu kurz greifen. Bis heute gehe er davon aus, dass es sich\nbeim Kauf der Liegenschaft nicht um eine gemischte Schenkung handle. Die\nVorinstanz habe es unterlassen, den Nachweis der Bösgläubigkeit oder fehlenden Aufmerksamkeit zu erbringen, der den Schutz des guten Glaubens\naufhebe. Dabei trage aber die Gegnerschaft des gutgläubigen Berufungsführers die Beweislast hierzu. Insofern leide das angefochtene Urteil auch hier\nunter einem erheblichen Mangel (KG-act. 1 Ziff. 12.5).\n\n"}