{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\nBei gemischten Schenkungen setzt die Herabsetzung in objektiver Hinsicht\nvoraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und in subjektiver\nHinsicht, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) hat.\nDie Parteien müssen beispielsweise bei einer gemischten Schenkung eine\nunentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, als sie den Preis\nbewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die\nDifferenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (vgl. BGE 126 III 171\nE. 3a). Gemäss bisheriger Rechtsprechung muss der Erblasser zur Zeit des\nVertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Da an dieser Rechtsprechung von namhaften Autoren Kritik geübt wurde (vgl. Eitel,\nBerner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 117 ff. zu Art. 626\nZGB), hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die\nFrage aufgeworfen, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den\nParteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst\nsein müsse, oder ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung\nund Gegenleistung zu vermuten wäre. Das Bundesgericht liess diese Frage\nallerdings offen, jedoch mit dem Hinweis, dass es bereits in BGE 98 II 352 ff.\nerkannt habe, es könnten unbefriedigende Ergebnisse auftreten, wenn zur\nZeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Erblasser nicht bloss erkennbar, sondern von diesem auch\ntatsächlich erkannt worden sein müsse, wobei in der Folge ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, eine andere Lösung lasse sich trotzdem\nnicht rechtfertigen. In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein (vgl. BGE 126 III 171 E. 3b/cc;\nBGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3.1-3.3). Die II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich erwog in diesem Zusammenhang in ihrem\nEntscheid vom 12. Februar 2010 unter anderem, sachgerechter und praktikabler als die Erkennbarkeit genügen zu lassen, erschiene es, das Beweismass\netwas flexibel zu handhaben. Könne von der Sache her ein positiver innerer\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nWille des Erblassers nicht absolut schlüssig festgestellt werden, müsse ohnehin von anderen, äusseren Elementen auf diesen inneren Willen geschlossen\nwerden. Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher sei das Wissen des Erblassers\num die Differenz. Diesen Umstand gelte es bei der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen (ZR 110 Nr. 31).\n\nbb) Zwischen dem ermittelten Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung und dem effektiven Kaufpreis besteht eine Differenz von Fr. 941‘290.00.\nIn objektiver Hinsicht besteht folglich eine unentgeltliche Zuwendung in dieser\nHöhe. Zu prüfen ist, ob der Erblasser einen Zuwendungswillen hatte, mithin ob\ner das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannte. Der\nErblasser hat den Berufungsführer im Kaufvertrag von der Ausgleichungspflicht befreit. Dies deutet darauf hin, dass dem Erblasser bewusst war, dass\neine gemischte Schenkung vorliegt, andernfalls wäre kein Ausgleichungsdispens notwendig gewesen. Die Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis betrug zum Zeitpunkt des Kaufes über Fr. 900‘000.00. Nachdem das\nWissen des Erblassers um die Differenz umso wahrscheinlicher ist, je grösser\ndie Diskrepanz ist, muss dem Erblasser das enorme Missverhältnis bewusst\ngewesen sein. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass dem Erblasser\nund seinem Sohn vor diesem Hintergrund das Wissen um den niedrigen\nKaufpreis nicht abgesprochen werden kann. Der Zuwendungswille des Erblassers ist deshalb gegeben. Nach dem Gesagten liegt bei der Hofübertragung vom Erblasser auf den Berufungsführer eine herabsetzungsfähige Zuwendung i.S.v. Art. 527 Ziff. 1 ZGB vor.\n\ne) Bei der gemischten Schenkung kommt der Wertunterschied zwischen\nden beiden Leistungen als Gegenstand der Ausgleichungs- bzw.\nHerabsetzungspflicht in Frage (BGE 98 II 352 E. 3a). Für die Frage, ob bei\neinem gemischten Geschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein\nMissverhältnis bestehe, ist auf die Verhältnisse zur Zeit des\nKantonsgericht Schwyz 41\n\n"}