{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mit\nder gleichen Verfügung wurden die Gutachter über die Straffolgen aufmerksam gemacht (Vi-act. D/25). S.________ wurde im Gutachten genannt und\nhat dieses auch unterzeichnet (Vi-act. D/30). Die Voraussetzungen für die\nErnennung eines Mitglieds einer juristischen Person als Gutachter sind folglich\nerfüllt. Die Güterschätzungskommission ist organisatorisch der kantonalen\nSteuerverwaltung unterstellt. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsführers ist es deshalb weder falsch noch willkürlich, dass die Vorinstanz in der\nprozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2014 als Gutachter die kantonale\nSteuerverwaltung anstatt der kantonalen Güterschätzungskommission nannte.\nSelbst wenn die kantonale Steuerverwaltung bei der Veräusserung der Liegenschaft, im Rahmen der Bewertungen und der diversen Veranlagungsver-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nfügungen involviert war, stellt dies keinen Ausstandsgrund gemäss § 52\nAbs. 1 lit. d GO-SZ dar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern\nS.________ von der Güterschätzungskommission dadurch in der Sache vorbefasst sein soll.\n\nbb) Der Berufungsführer macht weiter geltend, der Gutachter habe den Verkehrswert viel zu hoch eingeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass ein potentieller Käufer das Haus abbrechen und neu bauen werde. Deshalb seien\nvom Landwert die Abbruchkosten von Fr. 70‘000.00 abzuziehen. Der Berufungsführer reichte ausserdem sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch\nim Berufungsverfahren einen Zeitungsartikel der NZZ vom 23. September\n2008 ein (KG-act. 1/4; Vi-act. D/41 Beilage 31). Daraus leitet er ab, dass der\nWert für den landwirtschaftlichen Boden nicht bei Fr. 8.00/m2, sondern bei\nFr. 2.00/m2 liege. Dies sei gerichtsnotorisch (KG-act. 1 Ziff. 12.4).\n\nDer Zeitungsartikel befasst sich mit dem sinkenden Wert des landwirtschaftlichen Bodens zwischen den Jahren 1999 und 2007. Vorliegend ist aber der\nVerkehrswert im Jahr 1993 massgebend, weshalb der Zeitungsartikel schon\ndeswegen nicht einschlägig ist. Darüber hinaus übersieht der Berufungsführer,\ndass der Zeitungsartikel sogar festhält, dass Anfang der 1990er Jahre der\nQuadratmeterpreis für Ackerland noch bei Fr. 20.00 lag. Der Quadratmeterpreis für Ackerland liegt gemäss dem Zeitungsartikel im Jahr 2007 bei\nFr. 7.90. Ein Quadratmeter Wiesland koste rund Fr. 2.00 weniger (KGact. 1/4), also rund Fr. 5.90 und nicht Fr. 2.00 wie dies der Berufungsführer\ngeltend macht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ein potentieller\nKäufer das Haus abbrechen und neu bauen würde. Dies wird vom Berufungsführer denn auch nicht weiter begründet. Nach dem Gesagten sind die Einwände des Berufungsführers gegen die Verkehrswertschätzung durch\nS.________ unbegründet. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einem Verkehrswert per 30. September 1993 von Fr. 1‘180‘000.00 und Fr. 1‘415‘000.00\nper 30. September 2008 auszugehen.\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nc) Vom bezahlten Kaufpreis von Fr. 300‘000.00 brachte die Vorinstanz den\nWert des Inventars zum Zeitpunkt des Verkaufs in Höhe von Fr. 61‘290.00 in\nAbzug und ermittelte so einen tatsächlichen Kaufpreis von Fr. 238‘710.00 (angefochtenes Urteil, E. 5).\n\nDie Berufungsgegnerinnen zeigen sich mit diesem Vorgehen einverstanden\n(KG-act. 7 Ziff. 72). Der Berufungsführer bestreitet zwar eine Ausgleichungsund Herabsetzungspflicht und macht geltend, der Erwerbspreis vom 30. September 1993 entspreche einem angemessenen Preis. Ein Abzug des landwirtschaftlichen Inventars vom Kaufpreis ändere nichts an dieser Tatsache (KGact. 11 Ziff. 7). Damit beanstandet auch der Berufungsführer das Vorgehen\nder Vorinstanz nicht in substantiierter Weise. Das Vorgehen erscheint denn\nauch nachvollziehbar und sinnvoll. Der Gesamtinventarwert wird von den Parteien nicht beanstandet. Demnach ist vom Kaufpreis in Höhe von\nFr. 300‘000.00 der Inventarwert von Fr. 61‘290.00 abzuziehen, was einen effektiven Kaufpreis von Fr. 238‘710.00 ergibt. Zwischen dem ermittelten Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung und dem effektiven Kaufpreis besteht damit eine Differenz von Fr. 941‘290.00.\n\nd) Der Erblasser hat den Berufungsführer im Kaufvertrag vom 30. September 1993 von jeglicher Ausgleichungspflicht befreit (Vi-act. B/8 Ziff. 14), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob eine der Herabsetzung unterliegende gemischte Schenkung vorliegt.\n\naa) Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen die Zuwendungen auf Anrechnung\nan den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind. Gemäss\ndieser Bestimmung sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur\nnach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber\ndurch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind (BGE 98 II 352 E.\n3a).\nKantonsgericht Schwyz 39\n\n"}