{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Es kann\ndeshalb offen bleiben, ob es sich beim Grundstück GB xx um ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt. Nach dem\nGesagten sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung zum Ertragswert\ngemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt. Das Grundstück GB xx ist dem\nBerufungsführer nach neuem Recht deshalb zum Verkehrswert anzurechnen.\nNachdem die Voraussetzungen für die Anrechnung zum Ertragswert nicht\ngegeben sind, kann offen bleiben, ob die vom Berufungsführer eingereichten\nBelege diesbezüglich (Vi-act. D/41 Beilagen 31-40) rechtzeitig vorgebracht\nwurden (vgl. KG-act. 1 Ziff. 12.2.3.2).\n\nWie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre das Grundstück GB xx dem\nBerufungsführer aber auch bei Anwendung des alten Rechts zum\nVerkehrswert anzurechnen. Gemäss Art. 617 aZGB sind Grundstücke den\nErben zu dem Wert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung\nzukommt. Dabei sind landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Ertragswert\nzu schätzen (Art. 617 Abs. 2 aZGB). Zur Feststellung, ob es sich bei einem\nGrundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ist zunächst\ndarauf abzustellen, wie der Eigentümer das Grundstück gebrauchen oder\nausnützen will. Hat der Erbe die Absicht, das bisher landwirtschaftlich\nbetriebene Grundstück in gleicher Weise weiter zu nutzen, erfolgt die\nAnrechnung zum Ertragswert. Erwirbt der Erbe das Grundstück aber in der\nAbsicht, es nicht landwirtschaftlich zu betreiben, ist es ihm zum Verkehrswert\nanzurechnen (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 14 zu Art. 617 ZGB; Escher, in: Zürcher Kommentar, Erbrecht, Band III, Zürich 1960, N 28 zu Art. 617 ZGB).\n\nDas Grundstück GB xx wurde unbestrittenermassen landwirtschaftlich\nbewirtschaftet. Wie oben bereits festgestellt wurde, bewirtschaftete jedoch\nnicht der Berufungsführer, sondern der Erblasser das Grundstück GB xx nach\ndem Verkauf an den Berufungsführer (Vi-act. B/8 Ziff. 11; Vi-act. B/42). Es ist\nnicht erstellt, dass der Berufungsführer je die Absicht hatte, das Grundstück\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nselber landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Vielmehr beabsichtigte bereits der\nErblasser das Grundstück resp. Teile davon in die Bauzone umzuzonen, was\ner im Rahmen der Einsprache gegen den Zonenplan bereits geltend gemacht\nhat (Vi-act. D/4 Beilage 2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich auch nach\naltem Recht, dem Berufungsführer das Grundstück zum Verkehrswert\nanzurechnen.\n\nZusammenfassend ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht für die\nAnrechnung des Grundstücks GB xx an den Erbteil des Berufungsführers das\nVerkehrswertprinzip massgebend.\n\nb) Aufgrund der eingeholten Verkehrswertschätzung durch S.________\nvon der Güterschätzungskommission des Kantons Schwyz und T.________\nvon der U.________ AG stellte die Vorinstanz auf einen Verkehrswert von\nFr. 1‘180‘000.00 per 30. September 1993 und Fr. 1‘415‘000.00 per ________\nab (angefochtenes Urteil, E. 5.4 f.).\n\naa) Der Berufungsführer macht vorab geltend, bei S.________ handle es sich\num einen unzulässigen Gutachter. Der Gerichtspräsident habe nicht\nS.________ von der Güterschätzungskommission beauftragt, sondern die\nkantonale Steuerverwaltung. Es könne nur eine natürliche Person als Gutachter eingesetzt werden. Die Steuerverwaltung Schwyz sei mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen, namentlich bei der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks im Jahr 1993, im Rahmen der Bewertungen und der diversen Veranlagungsverfügungen. Die Beiziehung der Steuerverwaltung oder\neines ihrer Angestellten verstosse gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Die\nBegutachtung sei somit willkürlich erfolgt (KG-act. 1 Ziff. 12.4).\n\nDagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, dass weder Ausstandsgründe noch ein Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorliegen würden. Die\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nGüterschätzungskommission sei die zuständige Stelle für die Festlegung der\nmassgeblichen Werte (KG-act. 7 Ziff. 58).\n\nWie die Vorinstanz bereits korrekt feststellte, ist nicht nur eine natürliche Person als Gutachter zulässig, sondern es kann auch eine juristische Person als\nGutachter ernennt werden, sofern der betreffende Sachbearbeiter im Gutachten genannt wird, dieses mitunterzeichnet und über die Straffolgen informiert\nwurde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997; SJZ 19/1948 S. 296 Nr. 101; a.M.: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 348 f. Fn. 4). Gemäss § 145 ZPO-\nSZ gelten für den Sachverständigen die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für den Richter. Die Ausstandsgründe sind in § 52 GO-SZ\ngeregelt. Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betreffende\nPerson in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder\nals Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn sie als Bevollmächtigte gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat (§ 52 Abs. 1\nlit. d GO-SZ).\n\n"}