{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\nWährend die Berufungsgegnerinnen den Erwägungen der Vorinstanz zustimmen, macht der Berufungsführer geltend, die Liegenschaft GB xx sei bis heute\neine sich in der Landwirtschaftszone befindliche Parzelle. Sowohl unter neuem als auch unter altem Recht gelte GB xx als landwirtschaftliches Grundstück bzw. als landwirtschaftliches Gewerbe. Das angefochtene Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Denn die blosse Möglichkeit, dass das Grundstück – und nicht nur Teile davon – eines Tages zur Bauzone erklärt werden könne, genüge nicht, um diesem den land-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nwirtschaftlichen Charakter im eigentlichen Sinn des Wortes abzusprechen.\nVielmehr sei erforderlich, dass das Grundstück in den kommenden Jahren mit\neiner an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bebaut werde. Gelange\ndas alte Recht zur Anwendung, gelte für das landwirtschaftliche Grundstück\nGB xx der Ertragswert. Vorliegend müsse von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegangen werden, das der Erblasser dem Berufungsführer als\nSelbstbewirtschafter verkauft habe (KG-act. 1 Ziff. 12.2.1, 12.2.2.1, 12.2.3.3.2,\n12.2.3.3.3).\n\nbb) Gemäss Art. 94 Abs. 1 BGBB richtet sich die Erbteilung nach dem\nRecht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat. Lediglich nach einer\nLehrmeinung richtet sich die Beurteilung der Ausgleichung und Herabsetzung\nausschliesslich nach altem Recht, wenn das Grundstück zum Ertragswert\nnach altem Recht einem Erben übertragen wurde, der Erblasser aber unter\nneuem Recht stirbt (Büsser/Henny/Hotz/Studer, a.a.O., N 10 zu Art. 94\nBGBB). Dabei handelt es sich allerdings um eine Minderheitsmeinung, die\nweder von den Autoren näher begründet wird noch im Wortlaut des Art. 94\nAbs. 1 BGBB eine Grundlage findet. Der Erblasser verstarb am ________.\nDemnach kommt vorliegend das neue Recht zur Anwendung, wonach gemäss\nArt. 617 ZGB das Verkehrswertprinzip gilt. Allerdings sieht Art. 17 Abs. 1\nBGBB vor, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem\nselbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet\nwird. Voraussetzung für die Anrechnung zum Ertragswert ist also, dass es\nsich beim betreffenden Grundstück um ein landwirtschaftliches Gewerbe\nhandelt und der Berufungsführer als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren ist.\nDie Begriffe des landwirtschaftlichen Gewerbes und des Selbstbewirtschafters\nsind in Art. 7 und 9 BGBB definiert.\n\nDer Berufungsführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend, er\nsei für die Selbstbewirtschaftung des GB xx geeignet. Allerdings ist die\nEignung nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Qualifikation als\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nSelbstbewirtschafter. Vielmehr ist massgebend, ob der Berufungsführer die\nLiegenschaft tatsächlich selber bearbeitet. Der Berufungsführer beantragte\ndiesbezüglich die Befragung der Zeugen O.________, P.________ und\nQ.________ (Vi-act. D/41 S. 15). Von der Befragung der Ehefrau ist zu\nerwarten, dass sie die Behauptungen des Berufungsführers stützt, weshalb\ndie Vorinstanz auf diese Zeugeneinvernahme verzichten durfte. P.________\nkann nach Angabe des Berufungsführers lediglich Aussagen zur 5-jährigen\nAnstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter im R.________ machen (vgl. Viact. D/41 S. 15). Damit ist diese Zeugenbefragung untauglich zur Feststellung,\nob der Berufungsführer das Grundstück GB xx tatsächlich selber\nbewirtschaftete. Unklar bleibt, inwiefern Q.________ als Zeuge geeignet sein\nsoll. Im Übrigen reichte der Berufungsführer lediglich seinen Lebenslauf zu\nden Akten, aus dem hervorgeht, dass er den Hof von September 1990 bis\nNovember 1999 gemeinsam mit dem Erblasser geleitet habe (Vi-act. D/41\nBeilage 38). Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Parteibehauptung.\nAus den Unterlagen des Amts für Landwirtschaft geht entgegen der\nBehauptung der Berufungsgegnerinnen nicht eindeutig hervor, ob der\nBerufungsführer oder der Erblasser den Hof bewirtschaftete (vgl. Vi-act. D/11).\nAllerdings geht aus dem Kaufvertrag vom 30. September 1993 hervor, dass\nder Verkäufer die landwirtschaftliche Liegenschaft noch selber bewirtschaften\nkann, solange es ihm beliebt (Vi-act. B/8 Ziff. 11). Dies weist darauf hin, dass\ndie Liegenschaft GB xx auch nach dem Verkauf an den Berufungsführer noch\nvom Erblasser bewirtschaftet wurde. Ausserdem ist aus der Beilage zur\nSteuererklärung 1999/2000 des Erblassers ersichtlich, dass der Hof im Jahr\n1998 vom Erblasser selber bearbeitet wurde (Vi-act. B/42). In Verbindung mit\nder Tatsache, dass der Erblasser im Rahmen der Einsprache gegen den\nZonenplan im Jahr 1990 geltend machte, dass der Hof „keinem Nachkommen\neine Existenz bietet“ (Vi-act. D/4 Beilage 2), ist deshalb mit der Vorinstanz\ndavon auszugehen, dass der Berufungsführer nicht als Selbstbewirtschafter\nzu qualifizieren ist und der Erblasser ihm das Grundstück nicht als\nSelbstbewirtschafter übertragen hat. Die Voraussetzungen gemäss Art. 17\nKantonsgericht Schwyz 34\n\n"}