{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\nbb) Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können volljährige Kinder, die ihren Eltern\nim gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben,\nhierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung ist\nzu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine\nÜberschuldung der Erbschaft entsteht (Art. 603 Abs. 2 ZGB). Betreuungs- und\nPflegeleistungen zugunsten eines Elternteils kann als Zuwendung von Arbeit\nqualifiziert werden (Landolt, Angehörigenpflege – Freiwilligen-, Gratis- oder\nLohnarbeit, SZS 2013 S. 483; Baumann, Erbrechtliche Konsequenzen von\nprivaten Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten des Verstorbenen,\nPflegerecht 2012 S. 90; Studer/Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 14 zu Art. 334 ZGB). Es kann\nunter Umständen bereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil\nseiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine\ngewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer\nausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich\ngeleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (BGer 5C.133/2004 vom 5.\nJanuar 2005, E. 4.2; Studer/Koller, a.a.O., N 5 zu Art. 334 ZGB).\n\ncc) Unbestrittenermassen lebten der Erblasser und der Berufungsführer bis\nzum Tod des Erblassers in einem Haushalt. Hinsichtlich der Dauer des Lidlohnanspruchs ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Erblasser bis und mit\n1998 in der Lage gewesen sein muss, für sich und den Haushalt zu sorgen,\nzumal er in dieser Zeit sogar den Hof bewirtschaften konnte. Dies wird vom\nBerufungsführer denn auch nicht in substantiierter Weise bestritten.\n\nZu prüfen ist, ob dem Berufungsführer ab dem Jahr 1999 ein Lidlohnanspruch\nfür Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers sowie für die\nKostentragung für Verpflegung und Getränke des Erblassers zusteht.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nWährend Betreuungs- und Pflegeleistungen als Zuwendung von Arbeit zu\nqualifizieren sind, ist das Aufkommen für Verpflegung und Getränke als\nZuwendung von Einkünften zu qualifizieren. Beides kann deshalb\ngrundsätzlich einen Lidlohnanspruch bewirken. Als Beweis für seine angeblich\nerbrachten Leistungen offerierte der Berufungsführer das ausgefüllte\nErhebungsblatt der Pro Senectute (Vi-act. C/5) sowie die Zeugenbefragung\nseiner Ehefrau als Beweis. Beim ausgefüllten Erhebungsblatt der Pro\nSenectute handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die von den\nBerufungsgegnerinnen im Rahmen der Replik bestritten wurde (vgl. Viact. C/5; Vi-act. A/Replik S. 20). Die vom Berufungsführer beantragte\nZeugenbefragung wies die Vorinstanz ab, weil von der Ehefrau des\nBerufungsführers zu erwarten sei, dass diese das eingereichte Erhebungsblatt\nbestätigen werde. Dies rügte der Berufungsführer im Berufungsverfahren\nnicht. Damit kam der Berufungsführer seiner Beweisobliegenheit nicht in\ngenügender Weise nach, was bereits die Vorinstanz feststellte. Die Vorinstanz\nschloss aber aus den konkreten Umständen, dass der Beklagte jeweils für den\nErblasser eingekauft habe. Solche Umstände sind jedoch weder aus den\nAkten ersichtlich, noch wurden sie vom Berufungsführer dargetan. Vielmehr ist\nmangels Nachweis und angesichts der Tatsache, dass der Erblasser zu dieser\nZeit noch nicht pflegebedürftig war, davon auszugehen, dass er für sich selber\neinkaufen konnte. Dem Berufungsführer ist daher kein Lidlohn für die\nKostentragung von Verpflegung und Getränken zuzusprechen.\n\nDie Berufungsgegnerinnen bestreiten die Pflegebedürftigkeit des Erblassers\nfür die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 15. August 2008 nicht. Strittig ist, ob der\nBerufungsführer tatsächlich Pflegeleistungen erbracht hat. Die\nBerufungsführerinnen machen geltend, der Berufungsführer sei zu 100 %\nauswärts berufstätig. Dies bestreitet der Berufungsführer nicht. Damit war der\nBerufungsführer in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit\nnicht eingeschränkt, weshalb die Voraussetzungen für einen Lidlohnanspruch\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nnicht erfüllt sind. Die Anschlussberufung der Berufungsgegnerinnen ist in\ndiesem Punkt gutzuheissen.\n\n5. Im Berufungsverfahren ist neben der Ausgleichung umstritten, ob es\nsich bei der gemäss Kaufvertrag vom 30. September 1993 erfolgten Übertragung des Grundstücks GB xx, Grundbuch Wangen, vom Erblasser auf den\nBerufungsführer um eine herabsetzungsfähige Zuwendung im Sinne von\nArt. 527 Ziff. 1 ZGB handelt.\n\na) aa) Die Vorinstanz kam hinsichtlich des Herabsetzungstatbestands zum\nSchluss, dass altes Recht anzuwenden ist. Es könne jedoch nicht auf den\nErtragswert der Liegenschaft abgestellt werden, weil es vorliegend weder um\nein landwirtschaftliches Gewerbe noch um einen Selbstbewirtschafter gehe.\nDer Erblasser habe bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft die Ansicht vertreten, dass diese nicht mehr der landwirtschaftlichen Existenzsicherung dienen werde. Unter diesen Vorzeichen habe er die Einzonung in Bauland eingeleitet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei die Planung für die Einzonung bereits in\nvollem Gange gewesen. Trotz fehlendem definitiven Entscheid sei die Einzonung zum Zeitpunkt des Grundstückverkaufs absehbar gewesen. Vor diesem\nHintergrund wäre es stossend auf allfällige privilegierende Bestimmungen aus\ndem bäuerlichen Erbrecht und damit auf den Ertragswert der Liegenschaft\nabzustellen (angefochtenes Urteil, E. 5).\n\n"}