{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die\nBehörden sind verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, um über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO-ZH;\nBGE 106 Ia 161 E. 2b). Allerdings ist es auch zulässig, auf die Abnahme eines\nBeweismittels im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten\n(Guldener, a.a.O., S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu vor § 133 ff.;\nBGE 109 II 26 E. 3b). Es bleibt dem Gericht daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vorneherein\nnicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es\nseine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewann und davon aus-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\ngeht, dass weitere Abklärungen am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern\nvermögen (Guldener, a.a.O., S. 321). Die antizipierte Beweiswürdigung kann\nzum Zuge kommen, wenn von der betreffenden Beweisofferte zweifelsfrei keine Erkenntnisse zu erwarten sind, weil beispielsweise seit dem zu beweisenden Ereignis allzu viel Zeit verflossen ist (Hasenböhler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu Art. 152 ZPO m.H.\nauf Kofmel, Das Recht auf Beweis im Zivilverfahren, Diss. Bern 1992, S. 267\nFn. 262).\n\ncc) Die Berufungsgegnerinnen führten den oben genannten Beweisantrag in\npauschaler Weise in den Rechtsbegehren der Klageschrift an ohne zu spezifizieren, auf welche Sachverhaltsausführungen sich der Beweisantrag bezieht.\nIn der Begründung führten die Berufungsgegnerinnen lediglich aus, der Beklagte 1 habe darzutun, für was er das Geld verwendet habe (Vi-act. A/Klageschrift Ziff. 15 S. 29). Der pauschale Beweisantrag zu Beginn der Rechtsschrift ist nicht genügend substantiiert. Darüber hinaus hätte die Parteiaussage des Berufungsführers als direkt involvierte Partei infolge Selbstbefangenheit ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert. Von der Befragung des Berufungsführers sind deshalb kaum neue Tatsachen zu erwarten. Die Vorinstanz durfte deshalb auf die Befragung des Berufungsführers verzichten.\nAus den Bankauszügen und -belegen ist nicht ersichtlich, wer die Barbezüge\ngetätigt hat und wem das Geld schliesslich zugeflossen ist. Es ist deshalb\nnicht erstellt, dass die Barbezüge dem Berufungsführer zugeflossen sind. Die\nBarbezüge sind daher bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen.\n\nc) aa) Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer einen Lidlohnanspruch\nin Höhe von Fr. 87‘097.50 zu. Sie erwog hierzu, dass der Erblasser bis und\nmit 1998 den Hof bewirtschaftet habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem\nBerufungsführer bis dahin ein Aufwand entstanden sei; wenn der Erblasser in\nder Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften, habe er auch für sich selbst\nund den Haushalt sorgen können. Ab 1999 stelle sich die Frage, ob der Beru-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nfungsführer allfällige Aufwendungen ersetzt erhalte. Der Beklagte sei für die\nKosten für Verpflegung und Getränke zu entschädigen. Obwohl der Berufungsführer mit dem Erhebungsblatt der Pro Senectute der Beweispflicht in\nobjektiver Hinsicht nicht genüge, könne nicht verlangt werden, dass er über all\ndie Jahre einzelne Kassenzettel aufbewahre. Aufgrund der konkreten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer auch\nfür den Erblasser eingekauft hat. Entsprechend seien dem Berufungsführer\nantragsgemäss Fr. 645.00 pro Monat für Verpflegung und Getränke des Erblassers für die Jahre 1999 bis 2007 zu entgelten. Dass im Jahr 2008, also kurz\nvor dem Tod des Erblassers, tatsächlicher Pflegeaufwand entstanden sei,\nliege auf der Hand. Die Zeugenanträge diesbezüglich seien abzuweisen.\n21 Stunden pro Woche zu einem Stundenansatz von Fr. 20.00 seien dem Berufungsführer für die pflegerischen Tätigkeiten zuzusprechen (angefochtenes\nUrteil, E. 4).\n\nDagegen wenden die Berufungsgegnerinnen im Rahmen der Anschlussberufung ein, es sei durch nichts belegt, dass der Berufungsführer den Erblasser\nbetreut habe und für die Kosten für Verpflegung und Getränke des Erblassers\naufgekommen sei. Aus den Steuererklärungen ergebe sich das Gegenteil.\nWäre die Auffassung der Vorinstanz richtig, müsse der Erblasser ab 1999\ngrössere Ersparnisse gebildet haben können als früher, weil er nicht mehr für\ndie Verpflegung und Getränke hätte aufkommen müssen. Dies sei aber nicht\nder Fall. Die Annahme, dass der Berufungsführer ab 1999 für den Erblasser\neingekauft habe, sei eine unbewiesene Tatsachenbehauptung. Unbesehen\ndavon würden keine Leistungen vorliegen, die im Rahmen des Lidlohnes\nberücksichtigt werden könnten. Ebenfalls sei der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von monatlich Fr. 645.00 für Verpflegung und Getränke im\nZusammenhang mit dem Lidlohn weit übersetzt. Es könne nicht ernsthaft von\neinem Lidlohnanspruch von mehr als Fr. 1‘000.00 pro Jahr ausgegangen werden. Sodann seien die Pflegeleistungen des Berufungsführers nicht bewiesen.\nEs komme hinzu, dass die unentgeltliche Pflege nicht über den Lidlohnan-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nspruch nachträglich entschädigt werden könne. Von der Zusprechung eines\nLidlohns sei deshalb abzusehen (KG-act. 7 Ziff. 75 ff.).\n\n"}