{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\ndabei um einen Betrag von rund Fr. 17‘000.00 handle, könne dies durchaus\nals angemessene Entschädigung dafür angesehen werden, dass der Berufungsführer beim Erblasser wohnen konnte. Eine ausgleichungspflichtige Zuwendung sei nicht zu erblicken (angefochtenes Urteil, E. 3.2).\n\nIn der Anschlussberufung rügen die Berufungsgegnerinnen, die Vorinstanz\nübersehe, dass sie die Liste von Aufwendungen bestritten hätten. Es handle\nsich bei diesen Listen um eigene Aufzeichnungen des Berufungsführers. Aus\nden Belegen ergebe sich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen und vom Berufungsführer bezahlt worden seien. Der Wert des unentgeltlichen Wohnens sei auf monatlich mindestens Fr. 1‘500.00 zu beziffern, weshalb mindestens Fr. 24‘000.00 auszugleichen seien (KG-act. 7 Ziff. 69 ff.).\n\nDagegen wendet der Berufungsführer ein, er habe zwischen dem 12. Oktober\n1992 und dem 30. September 1993 sämtliche Unterhaltskosten des Erblassers übernommen. Dabei handle es sich um eine Summe von Fr. 16‘915.00.\nDiese Summe übertreffe den Wert für das Zimmer, das der Berufungsführer\nbeim Erblasser bewohnt habe (KG-act. 11 Ziff. 6 S. 8).\n\nbb) Es ist umstritten, wie die unentgeltliche Nutzungsüberlassung bei der\nAusgleichung zu behandeln ist. Das Bundesgericht qualifizierte den Mietzinserlass für den Gebrauch einer Wohnung für 18 Monate nicht als ausgleichungspflichtige Zuwendung (BGE 76 II 188 E. 6). Nach einem Teil der Lehre\nist die Unentgeltlichkeit nicht unbedingt gegeben, wenn der Erblasser seinem\nKind Kost und Logis gewährt. Einerseits werde das Vermögen des Erblassers\ndadurch eher nicht vermindert, andererseits erhalte der Erblasser i.d.R. eine\nGegenleistung in Form von Gesellschaft, Betreuung oder Unterstützung im\nHaushalt (Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 62 zu Art. 626\nZGB). Andere argumentieren, es sei zu prüfen, ob es sich um eine Zuwendung von einem gewissen Mindestwert handle, die üblicherweise nicht einmal\nunter Verwandten unentgeltlich erbracht werde. Dafür komme es vorab auf die\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nDauer an, für welche die Wohngelegenheit eingeräumt worden sei (Eitel, in:\nHausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2004,\nN 104 zu Art. 626 ZGB m.H.a. Eitel, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, Bern 1998, § 8 Nrn. 33 ff.). Hat der Erblasser dem Zuwendungsempfänger ohne Erhebung eines Kostgelds Kost und Logis im eigenen Haushalt gewährt, dürfte nach Auffassung von Brückner/Weibel eine\nnatürliche Vermutung dafür sprechen, dass der Erblasser dadurch implizit seine Meinung zum Ausdruck gebracht habe, diese Zuwendung sei nicht auszugleichen (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich/Basel/Genf\n2012, N 146 S. 92)\n\ncc) Es ist den Berufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass alleine mit der\nAuflistung des Berufungsführers (Vi-act. C/21) und den Empfangsscheinbüchlein (Vi-act. C/29.1 und C/29.2) nicht nachgewiesen ist, ob es sich dabei\ntatsächlich um Aufwendungen des Erblassers handelt. Allerdings hat der Berufungsführer im Haus des Erblassers lediglich ein Zimmer beansprucht. Ausserdem ist anzunehmen, dass der Berufungsführer zumindest gewisse Gegenleistungen erbrachte, auch wenn nicht ausgewiesen ist, dass der Berufungsführer tatsächlich sämtliche Unterhaltskosten des Erblassers übernommen hat. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer lediglich für rund 18 Monate\nunentgeltlich beim Erblasser wohnte. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden\nLehre das unentgeltliche Wohnen des Berufungsführers im Haus des Erblassers nicht als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu qualifizieren.\n\nb) aa) Die Berufungsgegnerinnen machen weiter geltend, auf dem Konto\ndes Erblassers bei der L.________ (Bank I) seien am 17. Juli 2008, 24. Juli\n2008 und 9. Oktober 2008 insgesamt Fr. 22‘544.20 abgehoben worden. Die\nVorinstanz erwog diesbezüglich, es sei den Belegen nicht zu entnehmen, wer\ndas Geld abgehoben habe und wem es letzten Endes zugutegekommen sei.\nFolglich sei nicht erstellt, dass diese Mittel dem Berufungsführer zugeflossen\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nseien, weshalb sie bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.4.3).\n\nDagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich beantragt, es sei der Berufungsführer zu verpflichten, den Berufungsgegnerinnen über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen annehmen dürfen, es sei nicht erstellt, dass diese Barbezüge dem Berufungsbeklagten zugeflossen seien. Die Vorinstanz habe hier unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (KG-act. 7 Ziff. 73 f.).\n\nDer Berufungsführer macht geltend, er habe sich nicht bereichert. Soweit\nAufwendungen vorgenommen worden seien, hätten sie der Betreuung und\nPflege des Erblassers gedient (KG-act. 11 Ziff. 8).\n\n"}