{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist vom Veräusserungspreis auszugehen, womit der tatsächlich erzielte\nGewinn massgebend ist. Die überwiegende Lehrmeinung setzt für die Anwendung von Art. 619bis Abs. 1 aZGB eine entgeltliche Veräusserung voraus (vgl.\nEscher, in: Zürcher Kommentar, Erbrecht, Band III, Zürich 1960, N 6-10 zu\nArt. 619 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Der Erbgang, Bern 1964,\nN 13 ff. zu Art. 619 ZGB). Eine andere Auffassung vertritt Piotet, wonach den\nMiterben ein Gewinnanspruch zuzubilligen sei, wenn der privilegierte Übernehmer das landwirtschaftliche Grundstück jemandem schenkt oder unter\ndem Verkehrswert veräussert (sog. gemischte Schenkung; Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 952 f.). Es\nist dem Berufungsführer zuzustimmen, dass Piotet eine Minderheitsmeinung\nvertritt. Nach dem Gesagten findet Art. 619bis Abs. 1 aZGB auf Schenkungen\nkeine Anwendung. Vom Veräusserungspreis sind 2 % für jedes vollendete\nBesitzesdauerjahr in Abzug zu bringen (Art. 619bis Abs. 2 aZGB). In der Lehre\nist umstritten, ob für ein angebrochenes Jahr ein verhältnismässiger Abzug zu\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nmachen sei. Gemäss der überwiegenden Lehrmeinung gilt der Besitzesdauerabzug nur für vollendete Besitzesdauerjahre (Escher, Zürcher Kommentar,\nDas Erbrecht, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, Zürich\n1975, N 6 zu Art. 619bis ZGB; Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen bäuerlichen Ehegüterrecht, Diss. Zürich 1993, S. 109; a.M.: Piotet, in: Gutzwiller\net. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 973; vgl. auch\nMeyer, a.a.O., N 1048 Fn. 1782 m.w.H.). Das Kantonsgericht schliesst sich\nder überwiegenden Lehrmeinung an.\n\nbb) Nach dem Gesagten sind die Schenkungen der Grundstücke GB qq und\noo an die Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Vi-act. B/11 und B/12) entgegen der\nAuffassung der Berufungsgegnerinnen bei der Berechnung des Gewinnanteils\nnicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Quadratmeterpreis per\n30. September 1993 auf Fr. 7.34/m2 festgesetzt, was die Parteien im Berufungsverfahren nicht bestreiten. Der erzielte und auszugleichende Gewinn des\nBerufungsführers berechnet sich wie folgt:\n\n- Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1997 verkaufte der Berufungsführer\ndie Parzelle GB ss im Umfang von 549 m2 für Fr. 186‘660.00 (Viact. B/13). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis\nbetrug rund Fr. 182‘630.35 (Fr. 186‘660.00 – (549 m2 x Fr. 7.34)). Das\nGrundstück war vom 30. September 1993 bis 12. Dezember 1997, also\nvier Jahre und 73 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nachdem\ngemäss der herrschenden Lehre für jedes vollendete Jahr 2 % abzuziehen sind, ergibt sich ein Abzug von Fr. 14‘610.40 (8 % von\nFr. 182‘630.35), was zu einem Gewinn von Fr. 168‘019.90 führt.\n- Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1997 verkaufte der Berufungsführer\ndie Parzelle GB tt im Umfang von 846 m2 für Fr. 160‘740.00 (Vi-act. B/14).\nDie Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund\nFr. 154‘530.35 (Fr. 160‘740.00 – (846 m2 x Fr. 7.34)). Auch dieses Grundstück war vier Jahre und 73 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ndem Besitzesdauerabzug von 8 % (Fr. 12‘362.40), ergibt sich ein Gewinn\nvon Fr. 142‘167.95.\n- Mit Kaufvertrag vom 12. März 1998 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB pp im Umfang von 533 m2 für Fr. 239‘850.00 (Vi-act. B/15). Die\nDifferenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund\nFr. 235‘937.80 (Fr. 239‘850.00 – (533 m2 x Fr. 7.34)). Das Grundstück war\nvom 30. September 1993 bis 12. März 1998, also vier Jahre und 163 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach dem Besitzesdauerabzug von\n8 % (Fr. 18‘875.00), ergibt sich ein Gewinn von Fr. 217‘062.80.\n- Mit Kaufvertrag vom 12. März 1998 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB rr im Umfang von 750 m2 für Fr. xx‘500.00 (Vi-act. B/16). Die\nDifferenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund\nFr. 331‘995.00 (Fr. xx‘500.00 – (750 m2 x Fr. 7.34)). Auch dieses Grundstück war vier Jahre und 163 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach\nAbzug von 8 % (Fr. 26‘559.60) ergibt sich ein Gewinn von Fr. 305‘435.40.\n\nDies ergibt einen Bruttogewinn für die veräusserten Grundstücke von\nFr. 832‘686.05. Unbestrittenermassen sind davon die Kosten der Veräusserung in Höhe von insgesamt Fr. 42‘251.45 abzuziehen, womit ein effektiver\nGewinnanspruch von rund Fr. 790‘434.60 besteht. Diese Forderung hat der\nErblasser dem Berufungsführer erlassen (vgl. E. 3/b/cc oben), weshalb der\nBerufungsführer den Betrag zur Ausgleichung zu bringen hat.\n\n4. Im Rahmen der Anschlussberufung machen die Berufungsgegnerinnen\n1 und 2 weitere Ausgleichungstatbestände geltend.\n\na) aa) Die Berufungsgegnerinnen führen an, der Berufungsführer habe\nvom Juni 1992 bis zur Hofübergabe am 30. September 1993 gratis im Wohnhaus des Erblassers gewohnt. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beklagte habe für diesen Zeitraum eine Liste von Aufwendungen zugunsten des\nErblassers vorgelegt, welche er nachweislich auch bezahlt habe. Da es sich\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}