{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\ndass der Gewinnanspruch gemäss Art. 619 aZGB der überwiegenden Lehrmeinung zufolge der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127\nOR unterlag (BBl 1971 I 737, S. 756; Meyer, Der Gewinnanspruch der Miterben im bäuerlichen Bodenrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1187 f.,\nvgl. Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Ergänzungslieferung zum\nlandwirtschaftlichen Erbrecht, Zürich 1975, N 19 zu Art. 619bis ZGB). Unter\naltem Recht war die Fälligkeit des Gewinnanspruchs nicht besonders geregelt.\nFolglich waren die allgemeinen Bestimmungen des OR anwendbar. Gemäss\nArt. 75 OR kann die Erfüllung sogleich verlangt werden, wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses\nbestimmt ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird der Gewinnanspruch mit der Fälligkeit der Gegenleistung aus der Veräusserung, d.h.\nmit der Realisierung des Gewinns, fällig (vgl. Meyer, a.a.O., N 1110). Die Gegenleistung aus der Veräusserung der Grundstücke wurde jeweils mit Abschluss der Kaufverträge fällig (Vi-act. B/13-16). Demnach wurde auch die\nForderung aus dem Gewinnanteilsrecht mit Abschluss der Kaufverträge fällig,\nfolglich am 12. Dezember 1997 resp. am 12. März 1998. Bei Verzicht des Erblassers auf sein Gewinnanteilsrecht mit Verfügung vom 16. September 1999\n(vgl. E. 3/b/bb oben) war die Forderung deshalb noch nicht verjährt.\n\nd) Zu prüfen bleibt, ob der Erblasser den Berufungsführer von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Im Kaufvertrag vom 30. September 1993 zwischen\ndem Erblasser und dem Berufungsführer haben die Parteien folgendes festgehalten: „Der Verkäufer befreit den Käufer ausdrücklich von jeglicher Ausgleichungspflicht“ (Vi-act. B/8 Ziff. 14). In der letztwilligen Verfügung vom\n16. September 1999 hielt der Erblasser mit Bezug auf den Kaufvertrag vom\n30. September 1993 fest: „In diesem Vertrag habe ich ein Gewinnanspruchsrecht für fünfundzwanzig Jahre ausbedungen und meinen Sohn A.________\nvon der Ausgleichungspflicht befreit“ (Vi-act. B/7 Ziff. I/2).\nKantonsgericht Schwyz 20\n\naa) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Auslegung dieser Verträge, der\nErblasser habe zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks auf seinen\nSohn noch gar keinen Dispens für die Ausgleichung eines Verzichts auf den\nGewinnanspruch vorsehen können; er hätte sich ihn zu diesem Zeitpunkt\neben erst ausbedungen. Der Verzicht auf das Gewinnanspruchsrecht werde in\nZiffer I.3 des Testaments festgehalten, gleichzeitig finde jedoch die Befreiung\nvon der Ausgleichungspflicht dort keine Erwähnung. Schliesslich habe der\nErblasser in Ziffer II.2 verfügt, dass das Gewinnanspruchsrecht bezüglich der\nLiegenschaft GB xx nach seinem Tod den Töchtern zustehe. Die Vorinstanz\nkam zum Schluss, dass gestützt auf diesen Inhalt des Testaments nicht davon\nausgegangen werden könne, dass der Verzicht auf den Gewinnanspruch von\nder Ausgleichung befreit sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.3).\n\nDagegen wendet der Berufungsführer ein, diese enge Auslegung widerspreche dem Sachverhalt. Der Erblasser habe den Berufungsführer nicht schlechter stellen wollen als die Berufungsgegnerinnen. Deshalb habe er ihn von der\nAusgleichungspflicht befreit. Genau dies geschehe aber, wenn der (nicht geschuldete, da verjährte) Gewinnanspruch in die Erbmasse fiele. Denn durch\ndas Testament seien bekanntlich die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 massiv\nbevorzugt worden. Würde sich die Befreiung von der Ausgleichung nicht auf\nden vererbten (und verjährten) Gewinnanspruch beziehen, würde die offensichtliche Intention des Erblassers ins Gegenteil verkehrt. Demzufolge unterliege der Gewinnanspruch nicht der Ausgleichung (KG-act. 1 Ziff. 11.3.2).\n\nbb) Ausgleichungsanordnungen können vor, während oder nach der Ausrichtung der von ihnen betroffenen lebzeitigen Zuwendung ergehen (Eitel,\nBerner Kommentar, Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 51 zu Art. 626 ZGB m.H.\nauf Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Basel 1978, S. 348). Es ist deshalb grundsätzlich möglich, dass der Erblasser\nden Berufungsführer bereits mit dem Kaufvertrag vom 30. September 1993\nvon der Ausgleichung hinsichtlich eines allfälligen zukünftigen Verzichts sei-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nnerseits auf den Gewinnanspruch befreit haben könnte. Nachdem sich der\nErblasser aber gerade erst das Gewinnanspruchsrecht ausbedungen hatte,\nwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon auszugehen, dass er\nauf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht verzichten würde, ansonsten hätte er sich das Gewinnanspruchsrecht nicht sichern müssen. In Ziffer I/2\nseiner letztwilligen Verfügung wiederholt der Erblasser lediglich, was im Kaufvertrag vom 30. September 1993 vereinbart wurde. Nichts deutet darauf hin,\ndass der Erblasser den Berufungsführer damit von der Ausgleichungspflicht\nhinsichtlich des Schulderlasses befreien wollte. Nach dem Gesagten hat der\nErblasser den Berufungsführer zwar von der Ausgleichung des günstigen\nKaufpreises befreit. Allerdings war es nicht im Sinne des Erblassers, den Berufungsführer auch von der Ausgleichungspflicht für einen allfälligen Verzicht\nauf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht zu befreien.\n\n"}