{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\nDie Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Schulderlasses werden vom\nBerufungsführer nicht in substantiierter Weise bestritten, vielmehr behauptet\ner pauschal, dass ein Schulderlass weder ausdrücklich noch stillschweigend\nzustande gekommen sei. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz\ndiesbezüglich (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.1 und 3.1.2.2)\nnachvollziehbar sind und der Berufungsführer diese nicht substantiiert\nbestreitet, geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einher, dass der\nBeklagte dem Verzicht des Erblassers auf das Gewinnanteilsrecht zumindest\nkonkludent zugestimmt hat, womit ein gültiger Schulderlass gemäss Art. 115\nOR vorliegt.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ncc) Der Berufungsführer macht geltend, der Kaufvertrag vom 30. September\n1993 habe den Berufungsgegnerinnen einen eigenständigen Anspruch auf\nGewinnbeteiligung gewährt. Dadurch, dass die Berufungsgegnerinnen den\nAnspruch verjähren liessen, werde ihr Verzicht bestätigt. Die\nBerufungsgegnerinnen hätten auf die Schenkung einer Bauparzelle verzichtet\n(KG-act. 1 Ziff. 11.3).\n\nIm Kaufvertrag vom 30. September 1993 ist festgehalten, dass das\nGewinnanspruchsrecht nach dem Ableben des Verkäufers den Erben\nweiterbesteht (Vi-act. B/8 Ziff. 8). Damit kommt den Berufungsgegnerinnen\nentgegen der Behauptung des Berufungsführers kein eigenständiges\nGewinnanspruchsrecht zu. Zwar wurde ihr Gewinnanteilsrecht gemäss\nausdrücklichem Wortlaut von Ziffer 8 schuldrechtlich vereinbart. Es kann\nindessen kein Zweifel bestehen, dass dieses Gewinnanteilsrecht der Miterben\njenes des Veräusserers gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrages zu dessen\nLebzeiten nicht konkurrenzieren resp. schmälern, sondern erst nach dem\nAbleben des Veräusserers zum Tragen kommen sollte. Ihr Anspruch wäre\nsomit erst nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden. Aus den\nvorinstanzlichen Akten (Vi-act. B/27-30, B/32-33, B/36-40 sowie Vi-act. C/3) ist\nnicht ersichtlich, dass die Berufungsgegnerinnen auf die Bauparzellen\nverzichteten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die\nBerufungsgegnerinnen mit dem Berufungsführer über die Bedingungen\nbetreffend Schenkungsvertrag verhandelt haben. Der Berufungsführer durfte\ndeshalb nicht vorschnell von einem Verzicht durch die Berufungsgegnerinnen\nausgehen. Nach dem Gesagten verhalten sich die Berufungsgegnerinnen\nnicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ausgleichung der Forderung aus\ndem Gewinnanspruchsrecht verlangen.\n\nc) aa) Betreffend Verjährung erwog die Vorinstanz, dass der\nGewinnanspruch gemäss Art. 619 aZGB der ordentlichen zehnjährigen\nVerjährungsfrist nach Art. 127 OR unterliege. Die Verjährung beginne mit der\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nFälligkeit der Forderung zu laufen. Vorliegend hätten die Verjährungsfristen\nsomit frühestens mit Abschluss der Kaufverträge am 12. Dezember 1997 und\nam 12. März 1998 zu laufen begonnen. Da bereits in diesen Verträgen\nvermerkt gewesen sei, dass der Erblasser auf das Gewinnanspruchsrecht\nverzichtet habe, habe die Frist jedoch gar nie zu laufen begonnen. Selbst\nwenn der Verzicht aber erst mit der letztwilligen Verfügung vom\n16. September 1999 erfolgt wäre, wären die zehn Jahre noch bei weitem nicht\nverstrichen gewesen. Die in Frage stehenden Gewinnansprüche des\nErblassers aus den Parzellenverkäufen seien folglich beim Verzicht darauf\nnoch nicht verjährt gewesen, weshalb diese auszugleichen seien\n(angefochtenes Urteil, E. 3.1.4).\n\nDagegen wendet der Berufungsführer ein, der Erblasser habe in den\nKaufverträgen nicht auf den Gewinnanspruch verzichtet und macht geltend,\ndie Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht sei verjährt. Das\nGewinnanspruchsrecht sei im Kaufvertrag vom 30. September 1993 für die\nDauer von 25 Jahren, also bis zum 29. September 2018 verabredet worden.\nDas letzte Grundstück habe der Berufungsführer am 12. März 1998\nveräussert. Damit habe er es zu einem Zeitpunkt verkauft, als das\nGewinnanspruchsrecht bestanden habe. Mit der letzten Veräusserung sei das\nGewinnanspruchsrecht für dieses letzte veräusserte Grundstück fällig\ngeworden. Die Fälligkeit der früheren Verkäufe sei bereits früher eingetreten.\nDies ergebe sich aus der Anwendung des vorliegend beachtlichen Art. 30 lit. a\nBGBB. Mit der Fälligkeit beginne mangels einer Spezialbestimmung die\nordentliche Verjährung von 10 Jahren zu laufen. Somit sei die zeitlich letzte\nForderung bezüglich Gewinnanspruch am 11. März 2008 verjährt; die anderen\nseien bereits früher verjährt (KG-act. 1 Ziff. 11.2.2.1.).\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsführers ist auf die Fälligkeit nicht\nneues, sondern altes Recht anwendbar (vgl. E. 3/a/cc oben). Art. 30 lit. a\nBGBB ist folglich nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt,\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}