{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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In den Kaufverträgen seien lediglich\ndie Vormerkungen des Gewinnanspruchs auf den Grundbuchblättern der\nDrittkäufer gelöscht worden. Damit seien nur die Drittkäufer aus der Haftung\nentlassen worden, denn der Erblasser habe nur der Löschung ihnen gegenüber zugestimmt. Gegenüber dem Berufungsführer habe der Erblasser indessen nicht verzichtet. Nämliches gelte auch für die Berufungsgegnerinnen 3\nund 4. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei ein Schulderlass zu keinem Zeitpunkt, weder ausdrücklich noch stillschweigend, zustande gekommen\n(KG-act. 1 Ziff. 11.2.1 und 11.2.3).\n\nDie Berufungsgegnerinnen 1 und 2 stimmen den vorinstanzlichen Erwägungen zu und machen geltend, bei den vom Berufungsführer im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (KG-act. 1/3) handle es sich um unzulässige\nNoven. Diese seien aus dem Recht zu weisen (KG-act. 7 Ziff. 9 ff.). Selbst\nwenn kein Schulderlass vorliegen würde, sondern nur ein einseitiger Verzicht\ndes Erblassers auf die Gewinnansprüche anzunehmen wäre, sei die Ausgleichungspflicht gegeben (KG-act. 7 Ziff. 37-39).\n\naa) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur\nnoch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten\n(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO\nausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können\n(BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013, E. 3.3; BGer 4A_643/2011 vom\n24. Februar 2012, E. 3.2.2). Für die Beurteilung der Sorgfalt ist zu fragen, ob\neine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert führ-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nte, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und\nihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 62 zu Art. 317 ZPO). Die Beweislast für\ndas Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Seiler, Die Berufung nach der\nZPO, Zürich 2013, § 15 N 1311 und 1335; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 10 zu Art. 317 ZPO).\n\nDie vom Berufungsführer erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen KG-act. 1/3 stammen aus den Jahren 1997 und 1998. Es handelt\nsich dabei folglich um unechte Noven. Der Berufungsführer macht lediglich\ngeltend, die Einreichung dieser Unterlagen habe sich aufgedrängt, weil das\nangefochtene Urteil einen nicht zu erwartenden, falschen Schluss aus den\nVerkäufen in den Jahren 1997 und 1998 gezogen habe (KG-act. 1\nZiff. 11.2.2.1 S. 21). Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um vier\nSchreiben des Notariats March an den Erblasser, in welchen dieser um Erteilung seiner Zustimmung zur Löschung des Gewinnanteilsrechts betreffend\nGB ss, tt, pp, rr gebeten wurde. Es handelt sich demnach um ein Beweismittel\nbetreffend Gewinnanteilsrecht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem\nanwaltlich vertretenen Berufungsführer nicht zumutbar gewesen sein soll, dieses Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Darüber\nhinaus legt der Berufungsführer das Vorliegen der Voraussetzungen von\nArt. 317 ZPO nicht dar. Das neu eingebrachte Beweismittel (KG-act. 1/3) ist\ndeshalb aus dem Recht zu weisen.\n\nbb) Der Verzicht auf den Gewinnanteilsanspruch muss schriftlich erfolgen.\nDie Löschung der Vormerkung im Grundbuch lässt lediglich ihre Wirkung untergehen, nicht aber den Anspruch auf einen Gewinnanteil; es sei denn, man\nhabe schriftlich darauf verzichtet (Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schwei-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nzerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 978). Hinsichtlich Schulderlass ist\nfestzuhalten, dass der Gläubiger zwar nicht einseitig auf seine Forderung\nverzichten kann. Weil der Schulderlass aber im Interesse des Schuldners\nliegt, kann die Übereinkunft diesbezüglich auch durch Stillschweigen erfolgen\n(Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,\nBand II, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3118 und 3128 ff.; Gabriel, in:\nHonsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel\n2015, N 6 zu Art. 115 OR).\n\nEs ist dem Berufungsführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Löschung der Vormerkung des Gewinnanteilsrechts in den Kaufverträgen (Viact. B/13-16) nicht ohne weiteres zu einem Verzicht des Erblassers auf sein\nGewinnanteilsrecht führt. Der Berufungsführer übersieht jedoch, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 ausdrücklich\nfestgehalten hat, dass die Grundstücke GB tt, ss, rr und pp unter Verzicht auf\nden ihm zustehenden Gewinnanspruch an Dritte verkauft worden seien (Viact. B/7 Ziff. I/3). Spätestens mit dieser schriftlichen Erklärung verzichtete der\nErblasser gültig auf seinen Gewinnanteil.\n\n"}