{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ein\nallfälliger Gewinnanspruch bleibe nach Art. 94 Abs. 3 BGBB bestehen. Der\nErblasser habe im Kaufvertrag zudem ausdrücklich festgehalten, dass der\nGewinnanspruch nach den Vorschriften über die Erbteilung gemäss Art. 619-\n619sexies aZGB bestimmt werde. Diese ausdrückliche Regelung sei eindeutig\nund genüge dem Schriftlichkeitserfordernis. Daher seien sämtliche Fragen\nbetreffend Gewinnanspruch im vorliegenden Fall nach altem Recht und somit\nnicht nach den Bestimmungen des BGBB zu beurteilen (angefochtenes Urteil,\nE. 3.1.1.2).\n\nDer Berufungsführer macht geltend, der Verweis auf Art. 619 bis 619sexies ZGB\nim Kaufvertrag sei pauschal erfolgt und in einem Zeitpunkt, als das BGBB\nnoch nicht in Kraft getreten sei. Die Nennung der Artikel sei aus Gründen der\nLesbarkeit erfolgt. Die Vertragsparteien hätten damit gemeinsam festgehalten,\ndass die gültigen gesetzlichen Regeln und nicht abweichende vertragliche\nAbreden gelten sollten. Für die Auslegung, wonach die Vertragsparteien das\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nnoch nicht in Kraft getretene Übergangsrecht hinsichtlich Fälligkeit und Berechnung ausgeschlossen haben wollten, gebe es keinerlei Hinweise. Die Vorinstanz habe ihren Schluss, die Vertragsparteien hätten etwas Abweichendes\nvereinbart, denn auch mit keinem Wort begründet. Damit habe die Vorinstanz\neinen falschen Sachverhalt angenommen und das falsche Recht angewandt\n(KG-act. 1 Ziff. 11.1).\n\nbb) Das bäuerliche Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ff. aZGB wurde\ndurch Art. 92 BGBB abgeändert und die Art. 619bis-625bis aZGB wurden mit\nWirkung ab dem 1. Januar 1994 aufgehoben. Neu ist das bäuerliche Gewinnanteilsrecht in Art. 28 ff. BGBB geregelt. Hinsichtlich des Übergangsrechts\nbestimmt Art. 94 Abs. 3 BGBB, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch auch\nunter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält. Demnach beurteilen sich Bestand und Inhalt des Gewinnbeteiligungsrechts nach dem Recht, das zur Zeit\ndes Grundstückserwerbs durch einen Erben galt (Büsser/Henny/Hotz/Studer,\nin: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 2011, N 19a zu Art. 94\nBGBB). Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten\nsich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der\nVeräusserung des Grundstücks durch den Erben gilt. Art. 94 Abs. 3 BGBB ist\nnicht zwingendes Recht. Es kann durch eine abweichende Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden. Eine solche Vereinbarung hat gemäss\naltem (Art. 619sexies Abs. 1 aZGB) und neuem Recht (Art. 35 BGBB) in schriftlicher Form zu erfolgen (Büsser/Henny/Hotz/Studer, a.a.O., N 23 zu Art. 94\nBGBB).\n\ncc) Der Berufungsführer und der Erblasser vereinbarten das Gewinnanteilsrecht mit Kaufvertrag vom 30. September 1993, mithin vor Inkrafttreten des\nBGBB. Folglich ist Art. 94 Abs. 3 BGBB anwendbar, wonach der Gewinnanspruch auch unter neuem Recht bestehen bleibt. Zu prüfen ist, welches Recht\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nauf die Fälligkeit und Berechnung des Gewinnanspruchs anwendbar ist. Im\nKaufvertrag haben die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass der Gewinnanspruch „nach den Vorschriften über die Erbteilung (ZGB 619-619 sexies) bestimmt“ werde (Vi-act. B/8 Ziff. 7). Der Kaufvertrag wurde nur drei Monate vor dem Inkrafttreten des BGBB unterzeichnet. Die Rechtsänderung war\ndeshalb absehbar. Hinzu kommt, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet\nwurde. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Notar die Vertragsparteien über die Rechtsänderung aufgeklärt hat. Vor diesem Hintergrund weist die Tatsache, dass die Vertragsparteien ausdrücklich auf die\nArt. 619-619sexies aZGB verwiesen, darauf hin, dass sich die Parteien bewusst\nfür die Anwendung des alten Rechts entschieden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung der betreffenden Bestimmungen die Lesbarkeit verbessern soll, wie dies der Berufungsführer geltend macht. Nachdem\nauch die Voraussetzung der Schriftlichkeit gegeben ist, haben die Parteien im\nKaufvertrag vom 30. September 1993 gültig die Anwendung der Art. 619-\n619sexies aZGB vereinbart. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass\nsämtliche Fragen zum Gewinnanteilsrecht nach altem Recht zu beurteilen\nsind.\n\nb) Aufgrund der einzelnen Kaufverträge und der letztwilligen Verfügung des\nErblassers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Erblasser auf sein Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe. Damit habe der Erblasser dem Berufungsführer die Schuld aus dem den Parzellenverkäufen entspringenden Gewinnanspruch erlassen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dem Gericht\nkeinerlei Belege vorliegen würden, welche darauf schliessen lassen würden,\ndass der Berufungsführer dem Erblasser in all den Jahren seit dem Verkauf\nder vier Parzellen den diesem zustehenden Gewinn hätte zukommen lassen.\nIn den Steuererklärungen des Berufungsführers seien ausserdem keine entsprechenden Schulden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer zumindest konkludent dem Verzicht des\nErblassers auf das Gewinnanspruchsrecht zugestimmt hatte, zumal der\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nSchulderlass ohnehin formlos möglich sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.1\nund 3.1.2.2.).\n\n"}