{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 55\nRegeste:\nErbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) | Erbrecht\n\nangesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],\nBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,\nN 13 ff. zu Art. 311 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren bezüglich einer Erbteilung\nmüssen konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden. Es kann\nnicht wie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Feststellung und Teilung\ndes Nachlasses beantragt werden. Diese erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich dadurch, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Der Berufungsführer hat deshalb darzulegen, inwiefern die Teilung anders vorzunehmen sei, als dies durch die Vorinstanz getan wurde (Weibel, in: Abt/Weibel\n[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2015, N 43 zu Art. 604 ZGB; Wolf,\nin: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die Teilung\nder Erbschaft, Bern 2014, N 77 zu Art. 604 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus\n(Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der\nBegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungsführer in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).\n\nc) Die Hauptanträge des Berufungsführers lauten, es sei festzustellen,\ndass die Nachlässe der H.________ sel. und des I.________ sel. Null betragen. In Verbindung mit der Berufungsbegründung und dem angefochtenen\nUrteil ergibt sich, dass der Berufungsführer die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4\ndes vorinstanzlichen Urteils anficht. So rügt er die von der Vorinstanz festgestellte Ausgleichungspflicht im Zusammenhang mit dem Gewinnanspruchsrecht (KG-act. 1 Ziff. 11) sowie die Herabsetzungspflicht aus der Übertragung\nder Liegenschaft GB xx vom Erblasser auf ihn (KG-act. 1 Ziff. 12). Weiter\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbemängelt er die Nichtberücksichtigung seines Willensvollstreckerhonorars in\nHöhe von Fr. 18'000.00 (KG-act. 1 Ziff. 13). Aus der Begründung der Berufung\nsowie dem angefochtenen Urteil ist nachvollziehbar, inwiefern der Berufungsführer die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt. Nach dem Gesagten genügen die Hauptanträge der Berufung den Anforderungen knapp.\nAuf die Berufung ist deshalb einzutreten.\n\nEventualiter trägt der Berufungsführer auf Feststellung und Teilung der Nachlässe an. Dabei sei er am Nachlass der H.________ sel. mit 1/10 und am\nNachlass des I.________ sel. mit 3/20 berechtigt. Nach oben Gesagtem\ngenügt ein solch pauschales Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nicht.\nVielmehr hätte der Berufungsführer konkrete (bezifferte) Eventualanträge über\ndie Art und Weise der Erbteilung stellen müssen. Diesem Erfordernis ist der\nBerufungsführer in den Rechtsbegehren nicht nachgekommen. Auch aus der\nBegründung der Berufungsschrift geht nicht hervor, wie sich der Nachlass\nzusammensetzen soll. Auf die Eventualanträge ist unter diesen Umständen\nnicht einzutreten.\n\n3. Der Berufungsführer erwarb vom Erblasser mit Kaufvertrag vom\n30. September 1993 die Liegenschaft GB xx, Grundbuch Wangen, zum Kaufpreis von Fr. 300‘000.00. Gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrags stand dem Erblasser während 25 Jahren ab Eigentumsübertragung ein Gewinnanteilsrecht\ngemäss Art. 218quinquies aOR zu. In Ziffer 8 wurde das Gewinnanteilsrecht der\nMiterben gemäss Art. 619 ff. aZGB für die Dauer von 25 Jahren verankert und\nausdrücklich festgehalten, dass es nach dem Tod des Erblassers weiter bestehe (Vi-act. B/8). Nachdem die vom Grundstück GB xx abgespaltenen Parzellen (GB tt, ss, rr, qq, pp, oo) in die Bauzone umgezont wurden, verkaufte\nder Berufungsführer vier Parzellen (GB tt, ss, rr, pp) an Drittpersonen. Dabei\nwurde die Vormerkung des Gewinnanteilsrechts jeweils mit Zustimmung des\nErblassers gelöscht (Vi-act. B/13-16). Der Berufungsführer schenkte ausserdem den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 je eine Parzelle (GB qq und oo), wo-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbei die Vormerkung des Gewinnanspruchsrechts bestehen blieb (Vi-act. B/11\nund B/12). In der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999\nhielt der Erblasser fest, dass die Grundstücke GB tt, ss, rr und pp unter Verzicht auf den ihm zustehenden Gewinnanspruch an Dritte verkauft worden\nseien (Vi-act. B/7 Ziff. I/3). Im Berufungsverfahren ist unter anderem streitig,\nob der Berufungsführer im Zusammenhang mit dem Gewinnanteilsrecht ausgleichungspflichtig ist.\n\na) Der Kaufvertrag zwischen Erblasser und Berufungsführer wurde am\n30. September 1993 unterzeichnet. Drei Monate später, am 1. Januar 1994,\ntrat das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht in Kraft. Es stellt sich\ndie Frage, ob die mit dem Gewinnanteilsrecht zusammenhängenden Fragen\nnach neuem oder altem Recht zu beurteilen sind.\n\n"}