{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7a00070e4e0a7cceb8bf3045764ace6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-55_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f8f5e64f775da55e96ce0e5b2361e0751d75eccb2a0045e65102e8ec1bbc210a4210da98036775eeff54f271ade59e43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_55", "Checksum": "9f7b82796dd5d6c906d38aab3b0ed8cd"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2014 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Oktober 2014 seien aufzuheben und mit folgendem Wortlaut neu\nzu fassen:\n1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass sich der zu teilende\nNachlass des I.________ sel. wie folgt zusammensetzt:\nAktiven:\nFr. 950.00 Bargeld\nFr. 5‘672.60 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. yy (Stand: 31.12.2013)\nFr. 11‘436.30 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. zz (Stand: 31.12.2013)\nFr. 57‘372.00 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. ww\n(Stand: 31.12.2013)\nFr. 9‘792.35 Rückerstattung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto\nNr. vv\nFr. 1‘387‘719.00 Ausgleichung der Gewinnanteilsansprüche\nFr. 4‘246.00 Ausgleichung bezahlter Liegenschaftsrechnungen\nFr. 2‘844.90 Ausgleichung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto\nNr. uu\nFr. 24‘000.00 Ausgleichung Gratiswohnen\nFr. 22‘544.20 Ausgleichung Barbezüge L.________ (Bank I) ww\nFr. 1‘526‘577.35 Total Aktiven\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nPassiven:\nFr. 21‘050.00 Todesfallkosten\nFr. 6‘000.00 Schlussrechnung N.________\nFr. 27‘050.00 Total Passiven\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen 1+2 am Nachlass gemäss Disp.-\nZiff. 1 vorstehend zu je 6/15, mithin im Umfang von je Fr. 599‘810.95, und\ndie Beklagten 1-3 zu je 1/15, mithin im Umfang von je Fr. 99‘968.50, berechtigt sind.\n4. Der Beklagte 1 wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, den Klägerinnen\n1+2 je Fr. 599‘810.95 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers und\nAnschlussberufungsbeklagten 1.\n\nAm 22. Januar 2015 nahm der Berufungsführer Stellung zur Anschlussberufung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit\n(KG-act. 11);-\n\nin Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der\nschweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 rechtshängig waren,\ndas bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.\nDie Berufungsgegnerinnen 1 und 2 machten die Klage am 12. März 2010 vor\ndem Bezirksgericht anhängig (Vi-act. A/Klageschrift), weshalb auf das vorinstanzliche Verfahren das alte Verfahrensrecht anzuwenden ist (Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz, ZPO-SZ). Hingegen gilt für das Rechtsmittel\ndas Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1\nZPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. Oktober 2014, mithin nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung, versandt. Für das Berufungsverfahren ist deshalb die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n2. a) Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 machen vorab geltend, die Berufungsanträge des Berufungsführers seien unzureichend. Zum einen würden\ndie Berufungsanträge über die erstinstanzlichen Anträge hinausgehen. Zum\nanderen würden die Berufungsanträge dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Den Anträgen lasse sich nicht entnehmen, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden solle bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen\nEntscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werde und inwiefern der\nerstinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Weiter würden mit den Hauptanträgen nur Feststellungsbegehren, aber keine Teilungs- bzw. Zuweisungsbegehren gestellt. Das sei schon deshalb ungenügend, weil Nachlassvermögen\neffektiv vorhanden sei. Entsprechend müsse mit den Berufungsanträgen spezifiziert werden, wie dieses Vermögen aufzuteilen sei. Es fehle ausserdem\njegliche Bezifferung der Anträge. Das sei im Berufungsverfahren nicht zulässig. Ebenfalls ungenügend seien die Eventualbegehren. Der Berufungsführer\nkönne sich im Berufungsverfahren nicht einfach auf ein allgemeines Teilungsbegehren beschränken. Vielmehr müsste er konkret spezifizieren (auch betragsmässig), inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Demnach sei auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 7 Ziff. 7 f.).\n\nb) Aus der Pflicht zur Begründung der Berufung ergibt sich auch die Pflicht,\nBerufungsanträge zu stellen. Dabei darf sich der Berufungsführer nicht darauf\nbeschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Geht es um eine\nauf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich. Die Berufungsanträge dürfen – vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung – nicht über die Klagebegehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie nach ihrem\nSinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen\nGrundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen\nhat. Werden die genannten Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht\neingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist darf nicht\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}