3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 20‘000.00 festgesetzt und den Beklagten zu je einem Viertel (Fr. 5‘000.00) auferlegt. Sie werden von den Kostenvorschüssen der Beklagten von je Fr. 5‘000.00 bezogen. 4. Für das Berufungsverfahren haben die Beklagten 1, die Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit und der Beklagte 4 die Klägerin je mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.