3. a) Die Gerichtskosten des ersten Rechtsganges (BZ 2009 16) von Fr. 34‘421.30 (inkl. Kosten des Gutachtens von Fr. 9‘958.30 und Zeugengeld von Fr. 620.00) werden der Klägerin und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.