2. In Abweisung der Berufungen der Beklagte 1-4 und in Gutheissung der Anschlussberufungen der Klägerin werden Dispositivziffer 1, 3a, 3c und 4a-d des Urteils im zweiten Rechtsgang vom 13. August 2014 des Bezirksgerichts Schwyz aufgehoben und wie folgt neu gefasst, wobei die Dispositivziffern 4b-d ersatzlos aufgehoben werden: Kantonsgericht Schwyz 42 1. In teilweiser Gutheissung der Klage sind die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 298‘266.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 zu bezahlen.