Bezüglich der Kosten des zweiten Rechtsganges bleibt es bei der Übernahme durch die Bezirksgerichtskasse. Die Entschädigungen sowohl für das erstinstanzliche Verfahren (beide Rechtsgänge) als auch für die Berufungsverfahren ZK1 2011 55, 57 und 59 werden bei diesem Ergebnis wettgeschlagen; entsprechend erübrigt sich deren Bemessung (vgl. Dispositivziffer 4d);- erkannt: 1. Die Berufungsverfahren ZK1 2014 45, 46 und 47 werden vereinigt.