Urteil E. 9a und b m.H. auf BGE 122 III 324 E. 7b und 125 III 138 E. 2d). Diese vorinstanzlichen Erwägungen blieben unbestritten, so dass sie auch der neuen Kostenverlegung durch die Berufungsinstanz zugrunde zu legen sind. Da Weil die Klägerin mit ihrer Klage neu zur Hälfte durchdringt, rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Gerichtskosten des ersten Rechtsganges der Klägerin und den Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten des zweiten Rechtsganges bleibt es bei der Übernahme durch die Bezirksgerichtskasse.