antwortliche für den Gesamtschaden einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt, verlegte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur gegenüber einer beklagtischen Gegenpartei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass ein Interessenkonflikt zwischen den eingeklagten Organen, welcher es einem Anwalt standesrechtlich untersage, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, nicht ersichtlich sei, so dass es sich nicht rechtfertigte, den beklagten Parteien je eine Parteientschädigung zuzusprechen (angefocht. Urteil E. 9a und b m.H. auf BGE 122 III 324 E. 7b und 125 III 138 E. 2d).