Im Lichte dieser Überlegungen sind sämtliche Entschädigungen gleich hoch zu bemessen. Entsprechend sind die Entschädigungen gegenüber allen Beklagten in Nachachtung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand – auf je Fr. 5‘000.00 (d.h. rund 33 % von Fr. 15‘000.00) festzusetzen. Die Beklagten 2 und 3 haften untereinander solidarisch (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO).