Die Klägerin hatte drei selbstständige Berufungsantworten (inklusive je einer Anschlussberufung) einzureichen. Die drei Berufungsverfahren beruhen indessen auf dem gleichen Sachverhalt, was insgesamt aufwandreduzierend zu berücksichtigen ist. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Berufungsantwort im Verfahren des Beklagten 4 zwar weniger umfangreich ausfiel, jedoch rechtlich eine etwas andere Fragestellung als in die anderen Berufungsantworten beschlug, was den Aufwand wiederum erhöhte. Im Lichte dieser Überlegungen sind sämtliche Entschädigungen gleich hoch zu bemessen.