Gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 zwischen Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00. Die Vorinstanz hat legte die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 600‘000.00 auf Fr. 30‘000.00 festgelegtfest, wogegen keine Partei Einwände erhob. In Anbetracht dessen, dass im Berufungsverfahren noch rund die Hälfte des ursprünglichen Streitwerts in Frage kam, ist von einer Grundentschädigung von Fr. 15‘000.00 (der = die Hälfte von Fr. 30‘000.00) auszugehen. Die Klägerin hatte drei selbstständige Berufungsantworten (inklusive je einer Anschlussberufung) einzureichen.