gutzuheissen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben die Klägerin sodann angemessen zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA), welcher Fr. 298‘266.50 beträgt. Gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 zwischen Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00.