der Beklagte 4 kann sich nicht wegen den angeblich fehlender Informationen und der Nichtteilnahme an der Beschlussfassung im Verwaltungsrat exkulpieren, da nicht erstellt ist, dass er sich aktiv um den Erhalt von Informationen bemüht hätte (vgl. vorne E. 5b). Dementsprechend ändern auch diese Vorbringen an der solidarischen Haftung des Beklagten 4 nichts. 6. Zusammenfassend sind die Berufungen ZK1 2014 45, 46 und 47 abzuweisen und die Anschlussberufungen mit den gleichen Verfahrensnummern Kantonsgericht Schwyz 40