_ sei er nicht informiert gewesen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob überhaupt eine zusätzliche Arbeitskraft benötigt werdeworden sei. Über die Höhe des Geschäftsführungshonorars des Beklagten 1 sei im Verwaltungsrat gar nie ein Beschluss gefasst worden (Berufung Beklagter 4, S. 10 ff.). Was diese Argumente betrifft, kann auf das vorstehend Gesagte Dargelegte verwiesen werden; der Beklagte 4 kann sich nicht wegen den angeblich fehlender Informationen und der Nichtteilnahme an der Beschlussfassung im Verwaltungsrat exkulpieren, da nicht erstellt ist, dass er sich aktiv um den Erhalt von Informationen bemüht hätte (vgl. vorne E. 5b).