e) In Bezug auf die einzelnen Geschäftsvorgänge bringt der Beklagte 4 zusammengefasst im Wesentlichen vor, es seien in seiner Anwesenheit keine entsprechenden Beschlüsse gefasst worden bzw. er sei in die fraglichen Beschlüsse gar nie involviert gewesen. Was den Verkaufsauftrag im Speziellen anbelange, wäre er, hätte er davon Kenntnis gehabt, nicht einverstanden gewesen. Bezüglich des Mietvertrags O.________strasse yy könne in seiner Untätigkeit kein Verschulden erblickt werden. Über die Aufgaben von H.________ sei er nicht informiert gewesen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob überhaupt eine zusätzliche Arbeitskraft benötigt werdeworden sei.