hin rund 20 % des Aktienkapitals auf sich vereinigte. Auch der Umstand, dass mangels Organisationsreglement nicht nachvollzogen werden kann, wem welche Aufgaben delegiert wurden bzw. dass eine unbefugte Delegation vorlag, lässt nicht zu, von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges auszugehen. Was die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 OR anbelangt, ist dem Beklagten 4 zudem entgegenzuhalten, dass er es diesbezüglich unterlassen hatunterliess, die „Umstände“ zur Bestimmung des Ersatzes bzw. das Vorliegen von entsprechenden Herabsetzungsgründen gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 OR hinreichend zu substanziieren.