Urteil 4C.358/2005 5.5.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III 453 E. 5d sowie weiteren Hinweisen). bb) Wie bereits ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte 4, indem er sich nicht aktiv um Informationen über die im Verwaltungsrat behandelten Geschäfte bemühte, nicht entsprechend seinen Pflichten um die Belange der Klägerin kümmerte. Insofern kann es nicht angehen, mit Bezug auf den Beklagten 4 eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges anzunehmen. In Betracht zu ziehen ist auch hier, dass der Beklagte 4 immer- Kantonsgericht Schwyz 39