So kann sich der in Anspruch genommene nicht nur darauf berufen, der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden sei angesichts des Verhaltens eines anderen Verantwortlichen unterbrochen worden und seine Haftung entfalle daher mangels adäquaten Kausalzusammenhangs. Er kann darüber hinaus als Reduktionsgrund geltend machen, sein Verschulden erscheine aufgrund des Verhaltens des anderen als besonders gering, beispielsweise wenn ein Verwaltungsratsmitglied Unregelmässigkeiten gegenüber seinen Mitverwaltungsräten so geschickt verschleierte, dass dem in Anspruch genommenen kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann, weil er die Handlungen nicht aufdeckte.