d) Sodann wirft macht der Beklagte 4 eine unrichtige Anwendung von Art. 759 Abs. 1 OR vorgeltend. Demgemäss könne niemand für einen Schaden haften, den er nicht selber schuldhaft verursacht habe. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer solidarischen Haftung des Beklagten 4 ausgegangen (Berufung Beklagter 4, Ziff. 15 ff. S. 5 f.). Auch habe die Vorinstanz die auch im Verantwortlichkeitsrecht anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Haftpflichtrechts, d.h. Art. 43 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 OR nicht beachtet (Berufung Beklagter 4, Ziff.