19 S. 10). Mithin ist kam der Beklagte 4 diesbezüglich seiner Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommennach. Zudem ist festzuhalten, dass das Halten von 20 % der Aktien notorischerweise eine namhafte Beteiligung darstellt und der Umstand, dass der Beklagte 4 keine Ermächtigung zur Einzelunterschrift besass, ihn ebenfalls nicht von der Pflicht zur Einholung von Auskünften zu entbinden vermag.