Kantonsgericht Schwyz 37 c) Zu keiner anderen Beurteilung Anlass zu geben vermag auch das Vorbringen des Beklagten 4, er habe höchstens eine „eher untergeordnete Rolle“ gespielt, da er im Besitz von nur rund 20 % der Aktien und lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt gewesen sei (Berufung Beklagter 4, Ziff. 11 S. 4). Diesbezüglich wendet die Klägerin zu Recht ein, dass Behauptungen dazu, wie die Funktion des Beklagten 4 tatsächlich ausgestaltet gewesen sei, fehlten würden fehlen (Antwort zu Berufung Beklagter 4, Ziff. 19 S. 10).